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Kassensystem mit zTSE (zertifizierten technischen Sicherheitseinrichtung)

Von B3 IT, (Kommentare: 0)

Dieses Thema ist wichtig für alle Unternehmen, die ein elektronisches Kassensystem nutzen. Alle Einzeldaten der Kasse müssen unveränderbar und maschinell auswertbar gespeichert werden. In diesem Jahr läuft die letzte Frist für Unternehmen aus, Ihre Kassensysteme entsprechend dafür aufzurüsten. Der Gesetzgeber will mit seinen Vorgaben für die Kassenführung verhindern, dass elektronische Kassensysteme manipuliert werden. Sei es durch manuelle Eingabe oder durch spezielle Programme.
Dafür wurde der § 146a Abs. 1 Satz 2 in die Abgabenordnung (AO) eingefügt.
Dieses Gesetz besagt, dass Unternehmen dazu verpflichtet sind, Ihre Kassensysteme mit einer zertifizierten technischen Sicherheitseinrichtung (zTSE) auszustatten.
Ende September 2022 endet die Frist zur Einrichtung einer zTSE.
Es drohen empfindliche Steuernachzahlungen bei Mängeln in der Kassenführung. Unternehmen, die ihre Daten nicht durch zTSE gesichert haben, drohen Bußgelder von bis zu 25.000€ .

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E-Rechnung in weiteren Bundesländern

Von B3 IT, (Kommentare: 0)

Seit dem 27.11.2020 ist die E-Rechnung Pflicht für Unternehmer, die Geschäfte mit öffentlichen Auftraggebern des Bundes machen. Seit diesem Zeitpunkt müssen alle E-Rechnungen in strukturierter Form ausgestellt, übermittelt und empfangen werden können.
Neben dem Bund haben auch Länder und Kommunen die Pflicht zur E-Rechnung eingeführt. Dazu gehören Bremen und seit Anfang 2022 auch die Bundesländer: Baden-Württemberg, Hamburg und das Saarland. Mecklenburg-Vorpommern will die Pflicht zur E-Rechnung 2023 und Hessen 2024 einführen.
Bereits jetzt müssen die Länder die E-Rechnung akzeptieren.
wichtig ist:
Rechnungen an die öffentliche Verwaltung der oben genannten Bundesländer müssen den EU-Richtlinien 2012/55 entsprechen. Die Vorgaben erfüllen die Standards von XRechnung und ZUGFeRD ab der Version 2.0.

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Kaufrecht 4.0

Von B3 IT, (Kommentare: 0)

Der Europäische Gesetzgeber hat neue Warenkaufrichtlinien (WKRL) verabschiedet. Diese dienen der Förderung des Binnenmarktes und des Verbraucherschutzes und sorgen für mehr Nachhaltigkeit im Warenverkehr. Alle Mitgliedstaaten müssen die WKRL bis zum 21.07.2021 umsetzen und ab dem 01.01.2022 verbindlich anwenden.

Die wichtigsten Inhalte im Gesetzesentwurf sind neben der Neuregelung des Sachmangelbegriffs in § 434 BGB-E, die Einführung einer Sache mit digitalem Inhalt in den §§ 475b ff. BGB-E inklusive einer Aktualisierungspflicht und die Verlängerung der Beweislastumkehr in § 477 BGB-E. Daneben gibt es weitere Änderungen, wie Ergänzungen der Sonderbestimmungen für Garantien, die Neugestaltung des Ausschlusses von Mängeln bei Kenntnis des Käufers und die praktische Streichung des Fristsetzungserfordernisses bei Verbrauchsgüterkäufen.

Weitere Informationen gibt es unter www.deutscheranwaltspiegel.de

 

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Bundestag verabschiedet Gesetzentwurf für das TTDSG

Von B3 IT, (Kommentare: 0)

Der Bundestag hat Ende Mai den Entwurf des Gesetzes für das TTDSG (Telekommunikations-Telemedien-Datenschutzgesetz) verabschiedet. In Kraft treten soll das TTDSG zusammen mit dem überarbeiteten Telekommunikationsgesetz zum 01.12.2021. Im TTDSG werden das Telemediengesetz (TMG) und das Telekommunikationsgesetz (TKG) zusammengeführt.

Wichtige Inhalte des TTDSG:
Für den Datenschutz besonders wichtig sind § 1 TTDSG (Nr. 2 und Nr. 5)
Es geht dabei um Vorschriften zum Schutz personenbezogener Daten bei der Nutzung von Telekommunikationsdiensten und Telemedien und um die technischen und organisatorischen Vorkehrungen, die von Anbietern von Telemedien zu beachtenden sind.

Einsatz von Cookies und Tracking § 25 ff. TTDSG
Um Cookies und Trackingmaßnahmen auf einer Website zu verwenden, bedarf es in Zukunft einer klaren und eindeutigen Einwilligung durch den Verbraucher. Diese Einwilligung bezieht sich auch auf das Speichern der Cookies und das Auswerten der entsprechenden Daten.

Einwilligungsmanagement § 26 TTDSG
Hier werden die Anforderungen an “Anerkannte Dienste zur Einwilligungsverwaltung, Endnutzereinstellungen”, sogenannte PIMS (Personal Information Management Services) beschrieben. Der Nutzer soll dadurch mehr Kontrolle über personenbezogenen Daten und den Zugriff auf Informationen erhalten.

Insgesamt bieten die neuen Regelungen im TTDSG dem Nutzer mehr Schutz der Privatsphäre.

Weiterführende Informationen gibt es unter:
www.datenschutzexperte.de

 

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Umsatzsteuer: Fernverkauf statt Versandhandel ab 1.7.2021

Von Frank Rochlitzer, (Kommentare: 0)

Die Neuregelung des innergemeinschaftlichen Fernverkaufs ist auf Umsätze anzuwenden, die ab dem 01.07.2021 ausgeführt werden. Die derzeitige sog. Versandhandelsregelung wird zum 30.06.2021 durch die Fernverkaufsregelung bei innergemeinschaftlichen Lieferungen an nicht unternehmerische Kunden abgelöst. Es liegt ein innergemeinschaftlicher Fernverkauf vor, wenn ein Unternehmer oder ein von ihm beauftragter Dritter einen Gegenstand aus einem EU-Land in ein anderes EU-Land befördert oder versendet und kein innergemeinschaftlicher Erwerb vorliegt. Der Ort der Lieferung, welcher für die Besteuerung maßgeblich ist, ist dann dort, wo die Beförderung oder Versendung endet, sofern die Geringfügigkeitsschwelle überschritten worden ist. Mit dieser Änderung fallen ebenfalls die bislang geltenden länderspezifischen Lieferschwellen weg.

Die Regelungen zum innergemeinschaftlichen Fernverkauf enthalten zwei wesentliche Änderungen gegenüber dem bisherigen innergemeinschaftlichen Versandhandel.

1. Ab dem 01.07.2021 gilt innerhalb der EU eine einheitliche Umsatzschwelle (Geringfügigkeitsschwelle) von 10.000 €. Ab dieser Schwelle gilt im grenzüberschreitenden Warenverkehr der Ort der Lieferung, welcher sich am Transportende des beförderten Gegenstandes befindet. Hat man also 2000€ Umsatz in Frankreich, 2000€ Umsatz in Tschechien, 2000€ Umsatz in Polen, 2000€ Umsatz in Österreich und 2000€ Umsatz in Belgien, dann hat man zwar pro Land die Schwelle von 10.000 € nicht überschritten aber für alle Länder zusammen schon und damit gilt die Umsatzschwelle als überschritten. Man muss sich nun entweder in jedem Land einzeln umsatzsteuerrechtlich registrieren oder man nutzt das OSS.

2. Um die Versteuerung der Umsätze im Ausland zu erleichtern, wurde das bisherige Mini-One-Stop-Shop (MOSS) Verfahren, welches bereits für elektronisch erbrachte Leistungen gilt, auf den innergemeinschaftlichen Fernverkauf erweitert und zum One-Stop-Shop (OSS) Verfahren ausgebaut. Mit dem OSS-Verfahren hat der leistende Unternehmer die Möglichkeit, die Umsatzsteuer, die sich aus den Regelungen ergibt, über ein nationales Portal beim Bundeszentralamt für Steuern (BZSt) anzumelden. Eine Registrierung im jeweiligen EU-Land entfällt damit. Die Zahlung der Umsatzsteuer erfolgt an das BZSt, welches die Zahlungen dann an die jeweiligen EU-Länder durchführt. Ab sofort kann die Teilnahme am besonderen Besteuerungsverfahren elektronisch über das BZStOnline‑Portal (BOP) beantragt werden.

Weiterführende Informationen gibt es unter:

 
Diese Informationen sind rein informell und ersetzen keine steuerliche oder rechtliche Beratung oder erheben Anspruch auf Vollständigkeit und Korrektheit.

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