I. Allgemeine Geschäftsbedingungen der B3 IT Systeme GmbH (Stand: November 2021)

II. Allgemeine Bestimmungen

§ 1 Geltungsbereich

(1) Die Firma B3 IT Systeme GmbH, Münchner Platz 1, 01187 Dresden („B3 IT“) erbringt ihre Lieferungen und Leistungen im Geschäftsverkehr mit Unternehmern, juristischen Personen des öffentlichen Rechts bzw. öffentlich-rechtlichen Sondervermögen ausschließlich auf der Grundlage dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen („AGB“), soweit nicht einzelvertraglich etwas Abweichendes geregelt ist. Soweit im Folgenden von Leistung bzw. Leistungen gesprochen wird, werden darunter alle Lieferungen und Leistungen gleich welcher Art durch B3 IT an den Kunden verstanden.

(2) B3 IT erbringt keine Leistungen gegenüber Verbrauchern im Sinne von § 13 BGB. Die AGB gelten im Zusammenhang mit den in Absatz 1 genannten Leistungen auch für alle vorvertraglichen Schuldverhältnisse sowie für alle künftigen Verträge, auch wenn sie nicht nochmals ausdrücklich vereinbart werden. Für einen künftigen Vertrag gilt nicht die vorliegende, sondern eine neuere Fassung der AGB, wenn B3 IT den Kunden vor oder spätestens bei Vertragsschluss über das Vorliegen der neueren Fassung und darüber informiert hat, wie der Kunde auf einfache Art vom Inhalt Kenntnis nehmen kann.

(3) Für den Fall, dass der Kunde die AGB nicht gelten lassen will, hat er dies B3 IT vor oder bei Vertragsschluss schriftlich anzuzeigen. Abweichenden (Einkaufs-) Bedingungen des Kunden oder Dritter wird widersprochen. Daher finden die Geschäftsbedingungen des Kunden oder Dritter auch dann keine Anwendung, wenn B3 IT ihrer Geltung im Einzelfall nicht gesondert widerspricht oder wenn B3 IT auf ein Schreiben Bezug nimmt, das Geschäftsbedingungen des Kunden oder eines Dritten enthält oder auf solche verweist.

(4) Zwischen den Parteien kommt auch im Falle wiederholter Belieferung kein Vertragshändlervertrag oder sonstiger Vertriebsvertrag zustande. Ebenso sind weder eine Exklusivität noch ein Gebietsschutz vereinbart. Derartige Abreden bedürfen zwingend der schriftlichen Form; dies gilt ebenso für eine Vereinbarung über den Verzicht auf die schriftliche Form. Die Anwendung, auch die analoge Anwendung, von Handelsvertreterrecht ist ausgeschlossen.

§ 2 Definitionen

Im Sinne dieser AGB ist oder sind

  1. agile Programmierung ein Vorgehensmodell der Softwareprogrammierung, das sich dadurch auszeichnet, dass die zu Projektbeginn nur grob definierte Individualsoftware in einer Vielzahl von Entwicklungsschritten in enger, vertrauensvoller Abstimmung der Parteien im Laufe des Projekts erstellt wird;

  2. Arbeitstag Montag bis Freitag mit Ausnahme gesetzlicher Feiertage in Sachsen sowie mit Ausnahme des 24.12. und 31.12.;

  3. Bestellung ein verbindliches Angebot des Kunden auf Abschluss eines Einzelvertrags;

  4. Definition of Done gemeinsames Verständnis des Entwicklungsteams bei der agilen Programmierung, unter welchen Voraussetzungen eine Anforderung des Product Backlog bzw. des Sprint Backlog als erfüllt bezeichnet werden kann;

  5. Einzelvertrag der im Einzelfall im Geltungsbereich dieser AGB geschlossene Vertrag;

  6. Entwicklungsteam die Gesamtheit der an dem Projekt auf Seite von B3 IT zur Erstellung eines Product Increments beteiligten Personen;

  7. Epic Beschreibung einer Anforderung an eine im Rahmen agiler Programmierung zu erstellende Individualsoftware auf einer hohen Abstraktionsebene;

  8. Fehler eine Funktionsbeeinträchtigung auch insoweit, als diese keinen „Mangel“ im Sinne des Gesetzes darstellt;

  9. freie Lizenz eine unentgeltliche Nutzungslizenz, die die Nutzung, Weiterverbreitung und Änderung urheberrechtlich geschützter Werke unter bestimmten und in den Lizenzbedingungen näher bestimmten Voraussetzungen erlaubt (z.B. bei Open Source Software unter der BSD-Lizenz oder bei Bildern unter der Creative Commons License);

  10. Individualsoftware ein von B3 IT nach den Vorgaben des Kunden herzustellendes Computerprogramm gleich in welcher Erscheinungsform (z.B. Webprogrammierung, Tool, Programmmodul, Skript), welches auch in der Anpassung bzw. Erweiterung eines anderen Computerprogramms bestehen kann, einschließlich einer gegebenenfalls geschuldeten Dokumentation;

  11. Inhaltsdaten Daten, die vom Kunden bzw. auf Veranlassung des Kunden auf die Server von B3 IT hochgeladen werden oder sonst vom Kunden bzw. auf Veranlassung des Kunden an die IT-Systeme von B3 IT übergeben werden;

  12. Issue im Rahmen der agilen Programmierung auftretender Sachverhalt, der gelöst, bearbeitet und/oder geklärt werden muss;

  13. Leistungsergebnis das von B3 IT hergestellte Ergebnis, z.B. eine von B3 IT erstellte Individualsoftware;

  14. Product Backlog die zentrale Liste aller Anforderungen an die im Rahmen agiler Programmierung zu erstellende Individualsoftware, welche beispielsweise Ideen, Funktionen, Verbesserungen und Fehlerbehebungen enthält;

  15. Product Increment das Ergebnis eines Sprints, z.B. ein neuer Programmstand von Individualsoftware;

  16. Product Owner die Person, welche im Fall agiler Programmierung die Interessen des Kunden im Projekt wahrnimmt;

  17. Reaktionszeit der Zeitraum beginnend mit der Fehlermeldung bis zu jenem Zeitpunkt, in welchem B3 IT mit der Fehlerbeseitigung beginnt; ist die Reaktionszeit in Stunden angegeben, so werden nur Stunden innerhalb der üblichen Geschäftszeiten berücksichtigt, sind Tage angegeben, so sind damit Arbeitstage gemeint, es sei denn, die Parteien haben im Einzelfall ausnahmsweise eine Fehlerbeseitigung auch außerhalb der üblichen Geschäftszeiten vereinbart; Verzögerungen, welche B3 IT nicht zu vertreten hat, führen zu einer angemessenen Verlängerung der Reaktionszeit und begründen keine Ersatzansprüche des Kunden;
  18. Service Level die Gewährleistung, während bestimmter Zeiten erreichbar zu sein bzw. innerhalb bestimmter Reaktionszeiten mit der Erbringung bestimmter Leistungen zu beginnen;

  19. Software der Oberbegriff für Standardsoftware und Individualsoftware;

  20. Sprint der Zyklus bei der agilen Programmierung, in dem die Individualsoftware weiterentwickelt wird und an dessen Ende das Product Increment steht;

  21. Sprint Backlog ein Teil des Product Backlogs, der die Aufgaben beinhaltet, die in einem Sprint zu erfüllen sind;

  22. Standardsoftware ein Computerprogramm gleich in welcher Erscheinungsform (z.B. Webprogrammierung, Tool, Programmmodul, Skript), das für die Bedürfnisse einer Mehrzahl von Kunden am Markt und nicht speziell für den Kunden entwickelt wurde, einschließlich einer gegebenenfalls geschuldeten Dokumentation;

  23. übliche Geschäftszeiten 8 bis 17 Uhr (MEZ) an Arbeitstagen;

  24. unzulässige Inhaltsdaten solche Inhaltsdaten, welche gegen das Gesetz, eine behördliche Anordnung oder gegen die guten Sitten verstoßen oder Schadsoftware beinhalten bzw. deren Verbreitung fördern; hierzu zählen insbesondere Verstöße gegen das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz und gegen die Bestimmungen des Jugend- und Datenschutzes, strafbare und wettbewerbswidrige Handlungen, Verletzungen von Rechten Dritter, namentlich des allgemeinen Persönlichkeitsrechts, des Rechts am eigenen Bild, von Urheberrechten, Namensrechten, Marken-, Firmen- und sonstigen gewerblichen Schutzrechten, Verletzungen eines Betriebs- oder Geschäftsgeheimnisses sowie pornografische, gewaltverherrlichende, diskriminierende, religiöse Gefühle verletzende, rassistische oder rechtsextreme Inhalte, Hassreden, Spam und sonstige unerwünschte Werbung, Viren, Würmer, Trojaner sowie Phishing-Links;

  25. User Story detaillierte Beschreibung einer Anforderung an eine im Rahmen agiler Programmierung zu erstellende Individualsoftware, mit der eine abstrakte Anforderung aus dem Epic konkretisiert wird.
§ 3 Einzelvertrag

(1) Ein Einzelvertrag und damit eine vertragliche Bindung über die einzelnen Leistungen kommt durch eine Auftragsbestätigung von B3 IT, durch schlüssiges Handeln, insbesondere wenn B3 IT nach der Bestellung mit der vertragsgemäßen Leistungserbringung beginnt, oder dadurch zustande, dass der Kunde ein verbindliches Angebot von B3 IT annimmt. Die Produkt- und Leistungsbeschreibungen von B3 IT stellen noch kein verbindliches Angebot dar.

§ 4 Inhalt der Leistungen von B3 IT

(1) Der konkrete Inhalt der von B3 IT geschuldeten Leistungen ergibt sich aus dem Vertrag nebst gegebenenfalls vereinbarten Vertragsänderungen und -ergänzungen.

(2) B3 IT ist zu geringfügigen Abweichungen von der vereinbarten Leistungserbringung berechtigt, soweit diese die Qualität der Leistung nicht beeinträchtigen und für den Kunden zumutbar sind.

(3) Produktbeschreibungen, Darstellungen, Testprogramme usw. sind Leistungsbeschreibungen und stellen keine Garantie von Beschaffenheiten dar. Die Garantie bedarf zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform. Sie kann wirksam nur durch einen Geschäftsführer oder Prokuristen von B3 IT erklärt werden. Sonstige Mitarbeiter von B3 IT sind zur Erklärung von Garantien nicht befugt.

(4) Solange Leistungen von B3 IT für den Kunden kostenfrei sind, sind die Leistungen von B3 IT rein freiwillig und der Kunde hat keinen Anspruch gegen B3 IT auf Fortführung der Leistungen. B3 IT behält sich vor, die kostenfreien Leistungen jederzeit ohne Vorankündigung einzustellen. Der Kunde hat insoweit auch keinen Anspruch auf den Bezug von Updates.

(5) B3 IT darf seine Leistungen auch durch Dritte erbringen.

(6) Alle Mitarbeiter, die B3 IT bei oder für den Kunden einsetzt, verbleiben, unabhängig davon, ob sie auf längere Zeit bei dem Kunden eingesetzt werden, organisatorisch bei B3 IT. Ausschließlich B3 IT ist gegenüber seinen Mitarbeitern weisungsbefugt. Etwaige Anweisungen durch den Kunden gelten nur als Anregungen und sind nur dann verbindlich, wenn B3 IT diese Anregungen aufgreift und als verbindliche Anweisung an seine Mitarbeiter weitergibt. Der Kunde wird Anregungen wegen der zu erbringenden Leistung ausschließlich dem von B3 IT benannten verantwortlichen Ansprechpartner und/oder dessen Stellvertreter (Ziff. X. § 67) übermitteln. Die von B3 IT eingesetzten Personen treten in kein Arbeitsverhältnis zum Kunden ein, auch soweit sie Leistungen in den Räumen des Kunden erbringen.

§ 5 Ort der Leistungserbringung durch B3 IT

(1) Vorbehaltlich einer abweichenden Vereinbarung im Einzelvertrag erbringt B3 IT sämtliche Leistungen am Geschäftssitz von B3 IT. Soweit die Leistungserbringung einen Zugriff auf die Systeme des Kunden erfordert, erfolgt dies grundsätzlich im Wege der Fernwartung.

§ 6 Vergütung, Nebenkosten

(1) Die Preise ergeben sich aus dem Einzelvertrag nebst gegebenenfalls vereinbarten Vertragsänderungen und -ergänzungen.

(2) Für den Fall des Fehlens einer ausdrücklichen Preisabrede ergeben sich die Preise aus der im Zeitpunkt der Vereinbarung der jeweiligen Leistungserbringung geltenden aktuellen Preisliste, die jederzeit bei B3 IT angefordert werden kann.

(3) Haben die Parteien im Rahmen der Vergütung nach Aufwand Tagessätze bzw. Personentage bestimmt, so schuldet B3 IT insoweit die Leistung von höchstens acht Personenstunden an einem Kalendertag. Leistet B3 IT darüberhinausgehende Personenstunden an einem Kalendertag, so sind diese zeitanteilig zusätzlich zu vergüten, es sei denn, die Zeitüberschreitung widerspricht dem erkennbaren Wunsch des Kunden oder seinem objektiven Interesse. Bei der Vereinbarung von Stundensätzen werden diese je angefangene 15 Minuten vergütet.

(4) Die genannten Preise verstehen sich zuzüglich der Kosten der Versicherung, der Verpackung und des Versands, der im grenzüberschreitenden Waren- und Dienstleistungsverkehr gegebenenfalls anfallenden Steuern, Abgaben und Zölle, der Nebenkosten des Geldverkehrs sowie der jeweiligen gesetzlichen Umsatzsteuer.

(5) Sofern nicht anders vereinbart trägt der Kunde gegen Nachweis sämtliche Auslagen wie Reise- und Übernachtungskosten, Spesen und im Rahmen der Vertragsdurchführung anfallende Entgeltforderungen Dritter. Reisezeiten sind zu vergüten.

(6) Haben die Parteien keine Vereinbarung über die Vergütung einer Leistung von B3 IT getroffen, deren Erbringung der Kunde den Umständen nach nur gegen eine Vergütung erwarten durfte, so hat der Kunde die für diese Leistung übliche Vergütung zu entrichten. Im Zweifel gelten die von B3 IT für seine Leistungen verlangten Vergütungssätze als üblich.

(7) Hat B3 IT einzelvertraglich im Rahmen der Hardwarewartung bzw. Softwarepflege auch Leistungen der Fehlerbeseitigung (Ziff. III. § 31 und Ziff. VII. § 49) übernommen, bleibt die Erfüllung gesetzlicher Mängelbeseitigungsansprüche kostenfrei. Eine Vergütung für die Fehlerbeseitigung (z.B. nach Aufwand oder im Rahmen einer Pauschale) wird nur für die zusätzlichen Leistungen der Fehlerbeseitigung (z.B. die Beseitigung von Fehlern, die keine Mängel sind bzw. die nicht rechtzeitig gerügt wurden, sowie die Gewährleistung von Service Levels) vereinbart und geschuldet.

§ 7 Zahlung und Verzug

(1) Soweit nicht anders vereinbart sind die Rechnungen von B3 IT unverzüglich, spätestens jedoch 14 Tage nach Zugang der Rechnung und ohne Abzug zu zahlen. Im Falle einer zulässigen Teillieferung kann diese sofort fakturiert werden. Die Rechnungsstellung kann auf elektronischem Weg erfolgen. Soweit Zahlung im Voraus vereinbart ist, erfolgt die Leistung durch B3 IT erst nach Zahlungseingang.

(2) Soweit einzelvertraglich nichts anderes vereinbart ist, gilt für die Zahlung laufender Vergütungen das Folgende: Soweit die Vergütung

  • a) unabhängig vom Umfang der Nutzung oder sonstigen Variablen ist, ist diese jeweils monatlich im Voraus zu zahlen; bei einem Vertragsbeginn bzw. Vertragsende im laufenden Kalendermonat besteht die Zahlungspflicht anteilig;

  • b) abhängig vom Umfang der Nutzung oder sonstigen Variablen ist, erfolgt die Abrechnung jeweils nach Ende des Abrechnungsmonats.

(3) Zahlt der Kunde bei Fälligkeit nicht, so sind die ausstehenden Beträge ab dem Tag der Fälligkeit mit 5% p.a. zu verzinsen; die Geltendmachung höherer Zinsen und weiterer Schäden im Falle des Verzugs bleibt vorbehalten.

(4) Gerät der Kunde in Verzug, so werden dem Kunden von dem betreffenden Zeitpunkt an Zinsen in gesetzlicher Höhe berechnet. Die Geltendmachung eines höheren Verzögerungsschadens bleibt B3 IT vorbehalten. Sonstige Rechte von B3 IT bleiben unberührt; dies gilt insbesondere auch für die Leistungsverweigerungsrechte von B3 IT aus §§273 und 320 BGB sowie das Recht von B3 IT zur Kündigung aus wichtigem Grund.

(5) B3 IT ist berechtigt, trotz anders lautender Bestimmungen des Kunden Zahlungen zunächst auf ältere Schulden des Kunden anzurechnen, und wird den Kunden über die Art der erfolgten Verrechnung informieren. Sind bereits Kosten und Zinsen entstanden, so ist B3 IT berechtigt, die Zahlung zunächst auf die Kosten, dann auf die Zinsen und zuletzt auf die Hauptforderung anzurechnen.

(6) Alle Zahlungen erfolgen in Euro und vorbehaltlich einer abweichenden Vereinbarung im Einzelvertrag durch Überweisung auf ein von B3 IT benanntes Konto. Eine Zahlung gilt erst dann als erfolgt, wenn B3 IT über den Betrag verfügen kann.

(7) Wenn B3 IT Umstände bekannt werden, welche die Kreditwürdigkeit des Kunden objektiv in Frage stellen, insbesondere der Kunde die Zahlungen einstellt oder eine Lastschrift in Ermangelung ausreichender Deckung zurückgegeben wird, ist B3 IT berechtigt, die gesamte Restschuld fällig zu stellen. B3 IT ist in diesem Falle außerdem berechtigt, Vorauszahlungen oder Sicherheitsleistung zu verlangen.

(8) B3 IT ist unter den gesetzlichen Voraussetzungen berechtigt, Abschlagszahlungen in Höhe des Wertes der von B3 IT erbrachten und nach dem Vertrag geschuldeten Leistungen zu verlangen.

§ 8 Termine, Fristen und Leistungshindernisse

(1) Liefer- und Leistungstermine oder -fristen werden als unverbindlich vereinbart. Sollen sie ausnahmsweise verbindlich sein, so bedarf dies einer ausdrücklichen und schriftlichen Vereinbarung. Der für die zu erbringenden Leistungen vorgesehene Zeitplan kann im Einzelvertrag geregelt werden. Sofern ein Versand vereinbart wurde, beziehen sich Lieferfristen und Liefertermine auf den Zeitpunkt der Übergabe an den Spediteur, Frachtführer oder sonst mit dem Transport beauftragten Dritten.

(2) Für eine Unmöglichkeit der Leistung oder Leistungsverzögerungen auf Grund höherer Gewalt oder sonstiger zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses nicht vorhersehbarer Ereignisse – hierzu gehören insbesondere Betriebsstörungen jeglicher Art, Schwierigkeiten in der Material- oder Energiebeschaffung, Transportverzögerungen, Pandemien, Streiks, rechtmäßige Aussperrungen, behördliche Anordnungen oder ausbleibende, nicht richtige oder nicht rechtzeitige Belieferung durch Lieferanten, auch wenn sie bei Lieferanten von B3 IT oder deren Unterlieferanten eintreten, Probleme mit Produkten Dritter (z.B. Änderungen oder Ausfälle von Schnittstellen angebundener Drittsoftware) –, welche B3 IT nicht zu vertreten hat, haftet B3 IT nicht. B3 IT wird den Kunden unverzüglich über solche Umstände informieren.

(3) Soweit von B3 IT nicht zu vertretende Ereignisse im Sinne von Absatz 2 die Leistung wesentlich erschweren oder unmöglich machen und die Behinderung und das Hindernis nicht nur von vorübergehender Dauer ist, ist B3 IT berechtigt, sich von der Verpflichtung zur Vertragserfüllung zu lösen; eine für den nicht erfüllten Teil bereits erbrachte Gegenleistung des Kunden wird B3 IT unverzüglich erstatten. Führen solche Ereignisse zu Hindernissen von vorübergehender Dauer, verlängern sich die Liefer- oder Leistungsfristen oder verschieben sich die Liefer- oder Leistungstermine um den Zeitraum der Behinderung zuzüglich einer angemessenen Anlauffrist. B3 IT wird dem Kunden die voraussichtlichen neuen Termine bzw. Fristen unverzüglich mitteilen. Wenn die Behinderung länger als zwei Monate dauert, ist der Kunde nach angemessener Nachfristsetzung mit Ablehnungsandrohung zur Beendigung des jeweiligen Einzelvertrags hinsichtlich des noch nicht erfüllten Teils berechtigt. Weitergehende gesetzliche Rechte des Kunden bleiben unberührt. Ebenso bleiben die zugunsten von B3 IT bestehenden gesetzlichen Regelungen zum Ausschluss der Leistungspflicht nach §275 BGB unberührt.

(4) Absatz 3 Satz 2 gilt entsprechend, wenn der Kunde vertragswidrig eine Mitwirkungsleistung nicht erbringt, z.B. eine Information nicht gibt, einen Zugang nicht schafft, eine Beistellung nicht liefert oder Mitarbeiter nicht zur Verfügung stellt oder der Kunde sich in Zahlungsverzug befindet. Ein Recht des Kunden zum Rücktritt bzw. zur Kündigung ist in diesen Fällen jedoch ausgeschlossen.

(5) Vereinbaren die Parteien nachträglich andere oder zusätzliche Leistungen, die sich auf vereinbarte Fristen auswirken, so verlängern sich diese Fristen um einen angemessenen Zeitraum.

§ 9 Mahnung und Nachfristsetzung durch den Kunden, Verschuldenserfordernis bei Rücktritt bzw. Kündigung

(1) Die Beendigung des weiteren Leistungsaustausches infolge Leistungsstörungen (z.B. bei Rücktritt, Kündigung aus wichtigem Grund oder Schadensersatz statt der Leistung) sowie die Minderung der vereinbarten Vergütung durch den Kunden müssen unbeschadet der weiteren rechtlichen Voraussetzungen stets unter Benennung des Grundes und mit Setzung einer angemessenen Nachfrist zur Beseitigung angedroht werden. Erst nach fruchtlosem Fristablauf kann die Beendigung bzw. Minderung wirksam werden. In den Fällen des §323 Abs. 2 BGB kann die Fristsetzung entfallen.

(2) Alle Erklärungen des Kunden in diesem Zusammenhang, insbesondere Mahnungen und Nachfristsetzungen, bedürfen zur Wirksamkeit der Schriftform. Eine Nachfrist muss angemessen sein. Eine vom Kunden gesetzte Frist von weniger als zwei Wochen ist nur bei besonderer Eilbedürftigkeit angemessen.

(3) Wegen einer Pflichtverletzung, die nicht in einem Mangel besteht, kann der Kunde nur zurücktreten oder kündigen, wenn B3 IT die Pflichtverletzung zu vertreten hat.

§ 10 Preisänderungen bei Dauerschuldverhältnissen

(1) Die laufende Vergütung bei Dauerschuldverhältnissen (z.B. für Hardwarewartung bzw. Softwarepflege und -support sowie Hosting der Software) kann jährlich an die Preisentwicklung angemessen angepasst werden, wenn sich seit dem Vertragsbeginn bzw. im Fall bereits erfolgter Änderungen seit der letzten Änderung der Erzeugerpreisindex für IT-Dienstleistungen des Statistischen Bundesamts um wenigstens einen Prozentpunkt verändert hat.

(2) Dazu kann die Partei, welche eine Anpassung wünscht, der anderen Partei jeweils vor Beginn des neuen Vertragsjahres hinsichtlich der Höhe der Preisanpassung, welche sich unter Einbeziehung von Billigkeitserwägungen an der Entwicklung des Erzeugerpreisindexes für IT-Dienstleistungen des Statistischen Bundesamts zu orientieren hat, einen schriftlichen Vorschlag unterbreiten, welchen die andere Partei innerhalb Monatsfrist schriftlich annehmen oder ablehnen kann.

(3) Im Falle der Ablehnung ist die Höhe der Anpassung unter Beachtung des oben vereinbarten Maßstabes von einem öffentlich bestellten und vereidigten Sachverständigen zu ermitteln. Auf Antrag der Partei, welche die Anpassung wünscht, ist der Sachverständige von der für B3 IT örtlich zuständigen Industrie- und Handelskammer zu benennen. Die Entscheidung des Sachverständigen als Schiedsgutachter ist für beide Parteien verbindlich; das Recht, die Entscheidung wegen offensichtlicher Unrichtigkeit anzugreifen, bleibt unberührt. Die Kosten des Sachverständigen tragen die Parteien je zur Hälfte.

(4) Im Falle der Annahme des Vorschlags durch die andere Partei bzw. der Feststellung durch den Sachverständigen gilt der neue Preis - auch rückwirkend - ab dem ersten Monat des neuen Vertragsjahres.

(5) Die Rechte der Parteien zur Anpassung oder zur Kündigung des Vertrags wegen einer Störung der Geschäftsgrundlage (§ 313 BGB) bleiben von den vorstehenden Absätzen unberührt. Die Parteien sind sich darin einig, dass insbesondere eine den Rahmen des Üblichen übersteigende Inflation (z.B. als Folge der Corona-Pandemie) eine Störung der Geschäftsgrundlage bedeutet, aufgrund derer B3 IT auch ohne das Vorliegen der Voraussetzungen nach den vorstehenden Absätzen die Preisanpassung verlangen bzw. unter den Voraussetzungen des § 313 Abs. 3 BGB das Dauerschuldverhältnis kündigen kann.

§ 11 Aufrechnung, Zurückbehaltung und Abtretung

(1) Der Kunde ist zur Aufrechnung und Zurückbehaltung nur berechtigt, wenn die fälligen Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt wurden, unstreitig oder entscheidungsreif sind. Der Kunde ist jedoch ohne die weiteren Voraussetzungen aus Satz 1

  • a) zur Aufrechnung auch dann berechtigt, wenn er mit einem Anspruch gegen eine Forderung von B3 IT aufrechnen will, welche zu dem Anspruch des Kunden in einem Gegenseitigkeitsverhältnis steht (z.B. Aufrechnung mit einem Schadensersatzanspruch wegen Nichterfüllung oder Verzuges gegen den Anspruch auf Zahlung der geschuldeten Vergütung),

  • b) zur Zurückbehaltung auch dann berechtigt, wenn das Zurückbehaltungsrecht wegen Gegenansprüchen aus demselben Vertragsverhältnis geltend gemacht wird.

(2) Außer im Bereich des § 354a HGB kann der Kunde seine Ansprüche gegen B3 IT nur mit vorheriger schriftlicher Zustimmung von B3 IT an Dritte abtreten, es sei denn B3 IT hat am Abtretungsverbot kein berechtigtes Interesse.

§ 12 Beistellungen des Kunden, freie Lizenzen

(1) Stellt der Kunde Materialien (z.B. Texte, Grafiken, Bilder, Videos, Programme Dritter einschließlich freier Lizenzen) zur Verfügung, deren Nutzung Rechte Dritter (z.B. Urheberrechte und gewerbliche Schutzrechte, Recht am eigenen Bild) entgegenstehen könnten, ist der Kunde zur vorherigen Rechteklärung und Rechteeinholung im für die Erreichung des Vertragszwecks gebotenen Umfang verpflichtet. Insbesondere wird der Kunde vor jeder Beistellung von Materialien nach Satz 1 prüfen, ob der Kunde über die notwendigen Rechte zu deren Nutzung im Rahmen des Vertrags sowohl selbst als auch in Bezug auf die Vertragsdurchführung durch B3 IT verfügt. Der Kunde wird B3 IT auf Verlangen die ausreichende Rechteinhaberschaft bzw. den ausreichenden Rechteerwerb unverzüglich nachweisen.

(2) B3 IT ist dem Kunden gegenüber nicht zur Prüfung des ausreichenden Rechteerwerbs durch den Kunden verpflichtet.

(3) Der Kunde hat B3 IT den aus der Inanspruchnahme durch Dritte wegen der Verletzung von Schutzrechten und sonstigen Rechten resultierenden Schaden zu ersetzen, es sei denn, dass der Kunde diesen nicht zu vertreten hat. Der Kunde stellt B3 IT von allen Nachteilen frei, welche B3 IT aufgrund der Inanspruchnahme durch Dritte wegen vom Kunden zu vertretender schädigender Handlungen entstehen.

(4) Soweit es für die Vertragsdurchführung zweckmäßig ist, darf B3 IT im Namen des Kunden geeignete unter einer freien Lizenz stehende Materialien aus öffentlich verfügbaren Quellen kopieren und dem Kunden zur Verfügung stellen. Einer gesonderten Bevollmächtigung durch den Kunden bedarf es dafür nicht. B3 IT wird dem Kunden jederzeit auf Anforderung mitteilen, welche unter einer freien Lizenz stehenden Materialien von B3 IT eingesetzt wurden oder noch eingesetzt werden sollen. Absätze 1 bis 3 finden entsprechende Anwendung, dies jedoch nur insoweit und erst ab jenem Zeitpunkt, ab dem B3 IT den Kunden über den Einsatz des jeweiligen unter einer freien Lizenz stehenden Materials informiert hat und der Kunde ausreichende Gelegenheit zur Prüfung der Rechteklärung gehabt hat.

§ 13 Änderungsverfahren

(1) Will der Kunde den vertraglich bestimmten Umfang der von B3 IT zu erbringenden Leistungen ändern, so wird der Kunde diesen Änderungswunsch gegenüber B3 IT äußern. Das weitere Verfahren richtet sich nach den nachfolgenden Bestimmungen. Bei Änderungswünschen, die rasch geprüft und voraussichtlich innerhalb von 8 Personenstunden umgesetzt werden können, kann B3 IT von dem Verfahren nach den Absätzen 2 bis 6 absehen und die Leistungen direkt ausführen. Der Kunde ist berechtigt, seinen Änderungswunsch jederzeit zurückzuziehen; das eingeleitete Änderungsverfahren endet dann.

(2) B3 IT prüft den Änderungswunsch. Die Prüfung umfasst insbesondere Fragen der Machbarkeit und der konkreten Umsetzung, welche Auswirkungen die gewünschte Änderung, insbesondere hinsichtlich Vergütung und Terminen, haben wird.

(3) Nach Prüfung des Änderungswunschs wird B3 IT dem Kunden deren Ergebnis mitteilen. Die Mitteilung enthält entweder einen Vorschlag für die Umsetzung des Änderungswunschs oder Angaben dazu, warum der Änderungswunsch nicht umsetzbar ist.

(4) Die Parteien werden sich über den Inhalt eines Vorschlags für die Umsetzung des Änderungswunschs unverzüglich abstimmen und sollen das Ergebnis wenigstens in Textform festhalten.

(5) Kommt eine Einigung nicht zustande oder endet das Änderungsverfahren aus einem anderen Grund, so verbleibt es beim ursprünglichen Leistungsumfang.

(6) Die vom Änderungsverfahren betroffenen Fristen und Termine verschieben sich unter Berücksichtigung der Dauer der Prüfung des Änderungswunschs, der Dauer der Abstimmung über den Änderungsvorschlag und gegebenenfalls der Dauer der auszuführenden Änderungswünsche zuzüglich einer angemessenen Anlauffrist, ohne dass es dafür einer ausdrücklichen Mitteilung bedarf.

(7) Der Kunde hat die durch die Prüfung des Änderungswunschs, das Erstellen eines Änderungsvorschlags und etwaige Stillstandzeiten entstehenden Aufwände zu vergüten. Ebenso hat der Kunde die Mehraufwände von B3 IT aus der Durchführung der Änderungen zu vergüten. Die Vergütung richtet sich nach § 6 („Vergütung, Nebenkosten“), insbesondere auch nach dessen Absätzen 1 und 6.

(8) B3 IT kann dem Kunden seinerseits Vorschläge zur Änderung der Leistungen, des Zeitplans und der bisher vereinbarten Vergütung unterbreiten. Absätze 3 bis 6 sowie Absatz 7 Sätze 2 und 3 gelten entsprechend.

§ 14 Allgemeine Neben- und Mitwirkungspflichten des Kunden

(1) Der Kunde wird B3 IT bei der Erfüllung der vertraglichen Leistungen von B3 IT in angemessenem Umfang unterstützen.

(2) Insbesondere stellt der Kunde

  • a) die in der Betriebssphäre des Kunden liegenden Voraussetzungen sicher, soweit dies für die vertragsgemäße Erbringung der Leistungen von B3 IT erforderlich ist. Dies umfasst z.B. den Zugang zu den erforderlichen Räumen, Systemen und Dokumentationen sowie die telefonische Erreichbarkeit der relevanten technischen Ansprechpartner. Der Kunde wird B3 IT hinsichtlich zu beachtender Umstände bei Arbeiten von B3 IT in den Räumlichkeiten und an den Systemen des Kunden eingehend instruieren;

  • b) unverzüglich nach Aufforderung durch B3 IT und unaufgefordert, sobald für den Kunden die mögliche Relevanz erkennbar geworden ist, B3 IT alle benötigten Informationen und Unterlagen zur Verfügung; dies gilt insbesondere für solche über Hardware, Programme, Schnittstellen und Datenbestände, soweit diese Gegenstände dem Herrschafts- bzw. Verantwortungsbereich des Kunden entstammen und für die Erfüllung der vertraglichen Leistungen erheblich sein können.

(3) Soweit im Einzelvertrag nichts anderes vereinbart ist, stellt der Kunde die in der Betriebssphäre des Kunden erforderliche Hard- und Softwareinfrastruktur zur Verfügung und trifft die erforderlichen Vorkehrungen gegen unberechtigte Zugriffe auf seine Systeme von außen, Datenverlust sowie die Infektion mit und Verbreitung von Schadsoftware (z.B. durch Antivirenprogramme, Firewalls, Penetrationstests, Datensicherung und insbesondere angemessene Back-up-Routinen nach dem jeweils aktuellen Stand der Technik sowohl für Daten als auch Programme, Störungsdiagnose, regelmäßige Prüfung der Ergebnisse, Notfallplanung).

(4) Der Kunde ist verpflichtet, eine dem Kunden durch B3 IT überlassene bzw. zugänglich gemachte Software durch geeignete Vorkehrungen vor dem unbefugten Zugriff Dritter zu schützen. Der Kunde wird dazu insbesondere Zugangsdaten und Benutzerdokumentationen an einem gesicherten Ort verwahren. Der Kunde wird außerdem seine Mitarbeiter und Erfüllungsgehilfen sowie sonstige Nutzer, die die Software entsprechend den Bestimmungen des Einzelvertrags nutzen, nachdrücklich auf die Einhaltung der vorliegenden Vertragsbedingungen und der Bestimmungen des Urheberrechts hinweisen.

(5) Der Kunde hat

  • a) bei erforderlichen Registrierungen und sonstigen zur Erreichung des Vertragszwecks erforderlichen Abfragen vollständige und wahrheitsgemäße Angaben zu machen,

  • b) soweit bei der Registrierung erforderlich, einen Benutzernamen zu wählen, der weder gegen Rechte Dritter noch gegen sonstige Namens- und Markenrechte oder die guten Sitten verstoßen darf,

  • c) das Passwort geheim zu halten und es Dritten keinesfalls mitzuteilen; der Kunde hat B3 IT unverzüglich zu informieren, wenn es Anhaltspunkte dafür gibt, dass sein Zugang von Dritten missbraucht wird oder wurde,

  • d) bei einer nachträglichen Änderung der abgefragten Daten diese B3 IT unverzüglich mitzuteilen.

(6) Absatz 4 Satz 2 gilt für Registrierungen und die Nutzung von Benutzerkonten entsprechend.

(7) Der Kunde verpflichtet sich, B3 IT unverzüglich mitzuteilen, sofern eine Änderung in der Person, der Anschrift, des Namens, der Rechtsform oder der Firma eintritt.

(8) Sämtliche Mitwirkungspflichten des Kunden sind Hauptpflichten. Mitwirkungshandlungen nimmt der Kunde auf seine Kosten vor.

§ 15 Schutzrechte

(1) Vorbehaltlich einer abweichenden Regelung in diesen AGB sowie im Einzelvertrag stehen das Urheberrecht, Patentrechte, Markenrechte und alle sonstigen Schutzrechte an sämtlichen Gegenständen, die B3 IT dem Kunden im Rahmen der Vertragsanbahnung und -durchführung überlässt oder zugänglich macht, im Verhältnis der Parteien ausschließlich B3 IT zu.

(2) Soweit Dritten an den Gegenständen Schutzrechte zustehen oder diese unter einer freien Lizenz stehen, hat B3 IT entsprechende Nutzungsrechte; in diesem Fall gelten abweichend die jeweils gültigen Lizenzbedingungen.

(3) Soweit B3 IT an diesen Gegenständen, bei Software insbesondere auch im Quellcode sowie auf der Benutzeroberfläche, Hinweise auf seine Urheberschaft, auf sonstige Schutzrechte einschließlich der Schutzrechte Dritter, auf Nutzungs- und Lizenzbedingungen sowie Sicherheits- und Warnhinweise, Haftungsausschlüsse und -beschränkungen, Marken und Logos angebracht hat, darf der Kunde diese Hinweise ohne Zustimmung von B3 IT nicht entfernen, verfälschen oder sonst verändern; B3 IT wird die Zustimmung nicht verweigern, wenn für die Änderung ein wichtiger Grund besteht.

(4) B3 IT behält sich das Eigentum und Urheberrecht an allen von B3 IT abgegebenen Angeboten und Kostenvoranschlägen sowie dem Kunden zur Verfügung gestellten Zeichnungen, Abbildungen, Berechnungen, Prospekten, Katalogen, Modellen, Werkzeugen, Test- bzw. Demonstrationsprogrammen und anderen Unterlagen und Hilfsmitteln vor. Der Kunde darf diese Gegenstände ohne ausdrückliche Zustimmung von B3 IT weder als solche noch inhaltlich Dritten zugänglich machen, sie bekannt geben, selbst oder durch Dritte nutzen oder vervielfältigen. Der Kunde hat auf Verlangen von B3 IT diese Gegenstände vollständig an B3 IT zurückzugeben und eventuell gefertigte Kopien zu vernichten, wenn sie vom Kunden im ordnungsgemäßen Geschäftsgang nicht mehr benötigt werden oder Verhandlungen nicht zum Abschluss eines Vertrags führen.

§ 16 Vertragsdauer und Kündigung der Einzelverträge

(1) Vertragsbeginn und -ende der Einzelverträge ergeben sich aus dem jeweiligen Einzelvertrag.

(2) Soweit im Einzelvertrag eine Mindestlaufzeit angegeben ist, kann der Einzelvertrag unter Wahrung einer Frist von drei Monaten zum Ablauf der vereinbarten Mindestlaufzeit erstmalig ordentlich gekündigt werden. Nach Ablauf der Mindestlaufzeit verlängert sich der Einzelvertrag um jeweils ein weiteres Jahr, solange er nicht innerhalb der in Satz 1 genannten Frist gekündigt wird.

(3) Ist im Einzelvertrag eine feste Laufzeit oder ein festes Beendigungsdatum angegeben, so endet der Einzelvertrag mit Erreichen des betreffenden Zeitpunkts. Die Parteien sollen daher rechtzeitig Gespräche über das Ob und Wie einer möglichen Vertragsverlängerung führen.

(4) Ein Einzelvertrag, der ein Dauerschuldverhältnis begründet, aufgrund dessen laufend wiederkehrende Leistungen und Gegenleistungen zu erbringen sind, und der keinerlei Angaben zur Vertragslaufzeit enthält, ist unter Wahrung einer Frist von drei Monaten zum Ende eines Kalendermonats kündbar.

(5) Das Recht zur Kündigung aus wichtigem Grund bleibt unberührt. Als wichtiger Grund für eine Kündigung durch B3 IT gilt insbesondere

  • a) eine Verletzung von vertraglichen Hauptpflichten des Einzelvertrags oder einer wesentlichen Vertragspflicht des Einzelvertrags durch den Kunden,

  • b) wenn Anzeichen erkennbar werden, welche objektive Zweifel an der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit des Kunden begründen,

  • c) eine nicht unerhebliche unmittelbare oder mittelbare (z.B. auch durch schuldrechtliche Vereinbarungen, Beherrschungsverträge, Treuhandverträge) Änderung der Eigentumsverhältnisse des Kunden („Change of Control“); es wird klargestellt, dass die bloße Einsetzung eines Insolvenzverwalters keinen Change of Control darstellt; in jedem Fall hat der Kunde B3 IT von Veränderungen unverzüglich zu unterrichten,
  • d) der erfolglose Ablauf einer zur Zahlung bestimmten angemessenen Nachfrist im Falle des Zahlungsverzuges des Kunden, oder wenn der Kunde die Zahlung einer laufenden monatlichen Vergütung schuldet, wenn der Kunde für zwei aufeinander folgende Termine mit der Entrichtung der Vergütung oder eines nicht unerheblichen Teils der Vergütung in Verzug ist oder in einem Zeitraum, der sich über mehr als zwei Termine erstreckt, mit der Entrichtung der Vergütung in Höhe eines Betrages in Verzug ist, der die Vergütung für zwei Monate erreicht,

  • e) ein Verstoß gegen die Verpflichtung zur Geheimhaltung und zum Datenschutz nach § 22 dieser AGB oder

  • f) eine sonstige nicht unerhebliche Verletzung von Verpflichtungen aus diesen AGB.

(6) Jede Kündigung bedarf der Schriftform.

§ 17 Fehlerklassen

(1) Die Parteien definieren folgende Fehlerklassen:


Fehlerklasse:
Klasse 1 - Betriebsverhindernde Mängel

Beschreibung:
Der Mangel verhindert den Betrieb der vertragsgegenständlichen Lieferung oder Leistung, eine Umgehungslösung liegt nicht vor.

Beispiel:
Störungen zentraler Funktionen, die zum vollständigen Ausfall führen.


Fehlerklasse:
Klasse 2 - Betriebsbehindernde Mängel

Beschreibung:
Der Mangel behindert den Betrieb der vertragsgegenständlichen Lieferung oder Leistung erheblich, die Nutzung ist jedoch mit Umgehungslösungen oder mit temporär akzeptablen Einschränkungen oder Erschwernissen möglich.

Beispiel:
Trotz Störung einer zentralen Funktion können die beabsichtigten Wirkungen durch eine Umgehungslösung erreicht werden. Eine weniger zentrale Funktion fällt aus; obgleich eine Umgehungslösung nicht vorliegt, ist dennoch ein sinnvolles Arbeiten mit Einschränkungen möglich.
Sich häufig wiederholende Ausfälle bzw. Systemabstürze, erheblich geminderte Performance.


Fehlerklasse:
Klasse 3 - Sonstige Mängel

Beschreibung:
Sonstige Mängel

Beispiel:
(Schönheits-)Mängel.
Fehler in der (soweit vertraglich geschuldeten) Dokumentation, die keine Folgefehler verursachen.
Mängel bei der Bedienungsfreundlichkeit.
Einzelne Funktionen dauern gemessen am Stand der Technik zu lange, ohne dass dies zu unzumutbaren Beeinträchtigungen führt.
Kurzzeitig auftretende oder sonstige hinnehmbare Performanceeinbußen, Störungen, die sich leicht mit Umgehungslösungen ausschließen lassen, Störungen, die keinen unmittelbaren Einfluss auf den Betrieb haben.


(2) Führen die Mängel der Klasse 3 insgesamt zu einer nicht nur unerheblichen Einschränkung der Nutzbarkeit, so können die Mängel in ihrer Gesamtheit einen Mangel der Klasse 1 bzw. 2 darstellen.

§ 18 Sachmängel

(1) Die Lieferung oder Leistung hat die vereinbarte Beschaffenheit, eignet sich für die vertraglich vorausgesetzte, sonst die gewöhnliche Verwendung und hat die bei Lieferungen bzw. Leistungen dieser Art übliche Qualität.

(2) Sachmängelansprüche sind insbesondere ausgeschlossen bei

  • a) Vertragsverhältnissen, für die das Gesetz keine Sachmängelansprüche vorsieht, wie z.B. bei Dienstverträgen;
  • b) Lieferungen und Leistungen von B3 IT, für welche der Kunde keine Gegenleistung schuldet;
  • c) nur unerheblichen Abweichungen von der vereinbarten Beschaffenheit und bei nur unerheblichen Beeinträchtigungen der Brauchbarkeit;
  • d) Beeinträchtigungen, welche aus dem Einsatz außerhalb der vereinbarten Umgebungsbedingungen, Fehlbedienung, der vertragswidrigen Änderung, fehlerhaftem Transport, fehlerhafter Installation, fehlerhafter Lagerung oder der Verwendung nicht den Originalspezifikationen entsprechender Ersatzteile oder Verbrauchsmaterialen durch den Kunden oder einer vom Kunden beigestellten Sache oder erbrachten Mitwirkung folgen, soweit dies nicht von B3 IT zu vertreten ist;
  • e) Mängeln, die der Kunde bei Vertragsschluss infolge grober Fahrlässigkeit unbekannt geblieben sind;
  • f) einer Lieferung oder Leistung in ein Gebiet außerhalb der Bundesrepublik Deutschland sowie im Falle, dass die Lieferung oder Leistung bestimmungsgemäß in ein Gebiet außerhalb der Bundesrepublik Deutschland weitervertrieben oder dort genutzt werden soll, wenn die Lieferung oder Leistung im betreffenden Gebiet gegen technische Normen, gesetzliche oder sonstige hoheitliche Bestimmungen verstößt, die B3 IT weder kannte noch kennen musste; B3 IT ist zur Prüfung der Besonderheiten ausländischen Rechts nicht verpflichtet;
  • g) einem Vertrag über die Lieferung gebrauchter Sachen.

(3) Alle weiteren gesetzlichen bzw. vertraglichen Ausschlüsse von Mängelansprüchen bleiben unberührt.

(4) Der Kunde wird B3 IT bei der Fehleranalyse und Mangelbeseitigung unterstützen, indem der Kunde auftretende Probleme konkret beschreibt und B3 IT umfassend informiert. Insbesondere teilt der Kunde B3 IT Mängel unter genauer Beschreibung der Fehlersymptomatik und dem erwarteten Anwendungsverhalten mit und übermittelt zudem, soweit möglich und zumutbar, aussagekräftige Logfiles und Screenshots; Änderungen der Fehlersymptomatik wird der Kunde B3 IT unter genauer Beschreibung der Änderungen unverzüglich anzeigen. Der Kunde hat B3 IT die für Untersuchung der behaupteten Mangelhaftigkeit sowie für die Mangelbeseitigung erforderliche Zeit und Gelegenheit zu gewähren. Handelt es sich um eine bewegliche Sache, wird der Kunde die beanstandete Sache nach Wahl von B3 IT zur Untersuchung an B3 IT übersenden oder sie zur Untersuchung vor Ort bereithalten.

(5) Die Mangelbeseitigung erfolgt nach Wahl von B3 IT durch Beseitigung des Mangels vor Ort oder in den Geschäftsräumen von B3 IT oder durch Lieferung einer Sache, die den Mangel nicht hat. Wegen eines Mangels sind zumindest drei Nachbesserungsversuche hinzunehmen. Soweit die Mangelbeseitigung im Wege der Fernwartung möglich und dem Kunden zumutbar ist, kann B3 IT die Mangelbeseitigung durch Fernwartung erbringen; in diesem Fall hat der Kunde auf eigene Kosten für die erforderlichen technischen Voraussetzungen zu sorgen und B3 IT nach entsprechender vorheriger Ankündigung entsprechenden elektronischen Zugang zu gewähren.

(6) Die Mangelbeseitigung kann vorübergehend bis zur endgültigen Mangelbeseitigung, welche in einem angemessenen Zeitraum nachzuholen ist, auch dadurch erfolgen, dass B3 IT Möglichkeiten aufzeigt, die Auswirkungen des Mangels im Sinne einer Umgehungslösung zu vermeiden, soweit und solange dies für den Kunden zumutbar ist. Handelt es sich um einen Mangel in einer Standardsoftware, ist ein neuer oder ein vorhergehender Programmstand, der den Mangel nicht enthält, vom Kunden zu übernehmen, wenn dies für den Kunden zumutbar ist.

(7) Befindet sich die Sache an einem anderen Ort als dem Ort des bestimmungsgemäßen Gebrauchs, so hat der Kunde die sich daraus für die Prüfung der Mangelhaftigkeit und Mangelbeseitigung ergebenden Mehraufwendungen zu tragen.

(8) Soweit ein vom Kunden mitgeteilter Mangel nicht festgestellt werden kann oder B3 IT, insbesondere gemäß Absatz 2 Satz 1 lit. d), für die Beeinträchtigung nicht verantwortlich ist, trägt der Kunde die Kosten von B3 IT nach den vereinbarten bzw. üblichen Preisen, es sei denn, die fehlende Mangelhaftigkeit war für den Kunden nicht erkennbar.

(9) Bei Mängeln an von Dritten hergestellten oder gelieferten Sachen, die Bestandteil der Lieferung oder Leistung von B3 IT sind und die B3 IT aus lizenzrechtlichen oder tatsächlichen Gründen nicht beseitigen kann, wird B3 IT nach seiner Wahl seine Mängelansprüche gegen den Dritten geltend machen oder an den Kunden abtreten. Mängelansprüche nach Maßgabe dieses § 18 gegen B3 IT bestehen im Falle der Abtretung der Mängelansprüche an den Kunden nur, soweit die gerichtliche Durchsetzung der vorstehend genannten Ansprüche gegen den Dritten von B3 IT erfolglos war, ohne dass der Kunde dies zu vertreten hat, oder beispielsweise aufgrund einer Insolvenz aussichtslos ist. Während der Dauer des Rechtsstreits ist die Verjährung der betreffenden Mängelansprüche des Kunden gegen B3 IT gehemmt. B3 IT erstattet dem Kunden die nach den Kostengesetzen erstattungsfähigen Kosten des Rechtsstreits, soweit der Kunde und seine Prozessbevollmächtigten diese nach den Umständen für erforderlich halten durften und sie beim Dritten nicht beitreiben konnten.

(10) Im Falle der Überlassung einer Sache oder der sonstigen Gewährung einer Nutzung auf Zeit kann der Kunde bei Mängeln die laufende Vergütung nicht mindern. Ein eventuell bestehendes Recht zur Rückforderung unter Vorbehalt gezahlter Vergütung bleibt unberührt. Ein Anspruch auf Schadensersatz oder Ersatz vergeblicher Aufwendungen wegen eines Mangels, welcher bereits bei Vertragsschluss vorhanden ist, besteht nur dann, wenn B3 IT den Mangel zu vertreten hat; eine Haftung für anfängliche Mängel nach § 536a Abs. 1 BGB ist ausgeschlossen.

(11) Die Ausschlüsse und Beschränkungen der Rechte des Kunden nach diesem § 18 gelten nicht, soweit B3 IT arglistig gehandelt oder eine Garantie für die Beschaffenheit der Sache übernommen hat.

(12) Für den Umfang und die Höhe der Haftung auf Schadensersatz und Ersatz vergeblicher Aufwendungen wegen eines von B3 IT zu vertretenden Sachmangels gilt § 20 („Haftung von B3 IT“).

§ 19 Rechtsmängel

(1) B3 IT gewährleistet vorbehaltlich einer abweichenden Vereinbarung im Einzelvertrag, dass der Lieferung oder Leistung in der Bundesrepublik Deutschland keine Rechte Dritter entgegenstehen. Zur Prüfung entgegenstehender gewerblicher Schutzrechte oder sonstigen geistigen Eigentums Dritter ist B3 IT nur für das Gebiet der Bundesrepublik Deutschland verpflichtet.

(2) Im Falle einer Lieferung oder Leistung in ein Gebiet außerhalb der Bundesrepublik Deutschland sowie im Falle, dass die Lieferung oder Leistung bestimmungsgemäß in ein Gebiet außerhalb der Bundesrepublik Deutschland weitervertrieben oder dort genutzt werden soll, liegt ein Rechtsmangel wegen eines entgegenstehenden gewerblichen Schutzrechts oder sonstigen geistigen Eigentums Dritter nur vor, wenn B3 IT dieses bei Vertragsschluss kannte oder kennen musste. Der Kunde wird daher vor der Lieferung bzw. Nutzung im Ausland selbst die erforderlichen Schutzrechtsrecherchen durchführen.

(3) Bei Rechtsmängeln leistet B3 IT dadurch Gewähr, dass B3 IT nach Wahl von B3 IT

  • a) die Lieferung bzw. Leistung derart abändert oder austauscht, dass der Rechtsmangel beseitigt ist und dies zu keiner Minderung der Qualität, der Quantität und des Werts führt und für den Kunden auch im Übrigen zumutbar ist, oder
  • b) der Kunde durch Abschluss eines Lizenzvertrags das Nutzungsrecht verschafft.

(4) Der Kunde unterrichtet B3 IT unverzüglich schriftlich, falls Dritte Schutzrechte (z.B. Urheber-, Marken- oder Patentrechte) an der Lieferung oder Leistung geltend machen. Der Kunde ermächtigt B3 IT, die Auseinandersetzung mit dem Dritten allein zu führen. Macht B3 IT von dieser Ermächtigung Gebrauch, darf der Kunde von sich aus die Ansprüche des Dritten nicht ohne Zustimmung von B3 IT anerkennen. B3 IT wehrt dann die Ansprüche des Dritten ab. Soweit der Kunde die Geltendmachung der Schutzrechtsverletzung zu vertreten hat (z.B. infolge einer vertragswidrigen Nutzung oder bei Unterlassung von Schutzrechtsrecherchen durch den Kunden), stellt der Kunde B3 IT von allen mit der Abwehr dieser Ansprüche verbundenen zweckmäßigen Kosten frei und erstattet B3 IT alle darüber hinausgehenden Schäden und Aufwendungen; B3 IT hat in diesem Fall Anspruch auf Zahlung eines angemessenen Vorschusses.

(5) Für den Umfang und die Höhe der Haftung auf Schadensersatz und Ersatz vergeblicher Aufwendungen wegen eines von B3 IT zu vertretenden Rechtsmangels gilt § 20 („Haftung von B3 IT“).

(6) § 18 Absatz 2 Satz 1 lit. a), b), d) und e), Satz 2 sowie Absatz 8, 9 und 10 gelten entsprechend.

§ 20 Haftung von B3 IT

(1) Die Haftung von B3 IT auf Schadensersatz, gleich aus welchem Rechtsgrund (z.B. aus Unmöglichkeit, Verzug, mangelhafter oder falscher Lieferung oder Leistung, Vertragsverletzung und unerlaubter Handlung), ist, sofern die Haftung ein Verschulden von B3 IT voraussetzt, nach Maßgabe dieses § 20 („Haftung von B3 IT“) eingeschränkt.

(2) Die Haftung von B3 IT für einfache Fahrlässigkeit ist ausgeschlossen, soweit nicht die Verletzung einer vertragswesentlichen Pflicht vorliegt, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrags überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Kunde vertrauen durfte und deren Nichterfüllung die Erreichung des Vertragszwecks gefährdet (sog. "Kardinalpflicht"). Im Falle der Verletzung einer solchen vertragswesentlichen Pflicht ist die Haftung von B3 IT bei einfacher Fahrlässigkeit auf bei Vertragsschluss vorhersehbare, vertragstypische Schäden begrenzt. B3 IT haftet bei einfacher Fahrlässigkeit jedoch höchstens in Höhe der im Einzelvertrag vereinbarten Haftungsgrenzen.

(3) Bei grober Fahrlässigkeit ist die Haftung von B3 IT auf bei Vertragsschluss vorhersehbare, vertragstypische Schäden begrenzt.

(4) Die vorstehenden Haftungsausschlüsse und -beschränkungen der Absätze 2 und 3 gelten, auch rückwirkend, in gleichem Umfang für Ansprüche aus der Verletzung von Pflichten bei Vertragsverhandlungen.

(5) Soweit B3 IT nicht selbst zur Durchführung von Maßnahmen der Datensicherung verpflichtet ist, entspricht der bei Vertragsschluss vorhersehbare, vertragstypische Schaden bei Datenverlust dem typischen Wiederherstellungsaufwand. Der typische Wiederherstellungsaufwand bemisst sich nach dem Schaden, der bei der Vornahme zumutbarer Sicherungsmaßnahmen unter Zugrundelegung der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns durch den Kunden eingetreten wäre.

(6) Soweit die Pflichtverletzung von B3 IT Lieferungen und Leistungen betrifft, welche B3 IT gegenüber dem Kunden unentgeltlich erbringt (z.B. im Rahmen einer Schenkung, Leihe oder unentgeltlicher Geschäftsbesorgung sowie bei reinen Gefälligkeiten), ist die Haftung für einfache Fahrlässigkeit insgesamt ausgeschlossen. Ausgeschlossen ist in diesem Fall darüber hinaus die Haftung von B3 IT für grobe Fahrlässigkeit, wenn der Kunde ein Unternehmer, eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist. Soweit B3 IT nach Vertragsschluss technische Auskünfte gibt oder beratend tätig wird und diese Auskünfte oder Beratung nicht zu dem von B3 IT geschuldeten, vertraglich vereinbarten Leistungsumfang gehören, geschieht dies unentgeltlich und unter Ausschluss jeglicher Haftung für eine fahrlässige Falschauskunft bzw. -beratung.

(7) Die Haftungsausschlüsse und -beschränkungen dieses § 20 („Haftung von B3 IT“) gelten für Ansprüche auf Ersatz von vergeblichen Aufwendungen entsprechend.

(8) Die Haftungsausschlüsse und -beschränkungen dieses § 20 („Haftung von B3 IT“) gelten in gleichem Umfang zugunsten der Organe, gesetzlichen Vertreter, Angestellten und sonstigen Erfüllungsgehilfen von B3 IT.

(9) Die Einschränkungen dieses § 20 („Haftung von B3 IT“) gelten nicht für die Haftung von B3 IT wegen vorsätzlichen Verhaltens, wegen Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, in Fällen der Arglist, bei Übernahme einer Garantie oder bei Ansprüchen nach dem Produkthaftungsgesetz.

§ 21 Verjährung der Ansprüche des Kunden

(1) Die Verjährungsfrist für Ansprüche des Kunden gegen B3 IT beträgt:

  • a) für Ansprüche aus Sach- oder Rechtsmängeln auf Rückzahlung der Vergütung aus Rücktritt oder Minderung ein Jahr ab Abgabe der wirksamen Rücktritts- oder Minderungserklärung; der Rücktritt oder die Minderung sind nur wirksam, wenn sie innerhalb der Frist des lit. b) für Sachmängel bzw. der Frist des lit. c) für Rechtsmängel erklärt werden;
  • b) bei Ansprüchen aus Sachmängeln, welche nicht die Rückzahlung der Vergütung aus Rücktritt oder Minderung zum Gegenstand haben, ein Jahr;
  • c) bei Ansprüchen aus Rechtsmängeln, welche nicht die Rückzahlung der Vergütung aus Rücktritt oder Minderung zum Gegenstand haben, zwei Jahre; liegt der Rechtsmangel in einem Ausschließlichkeitsrecht eines Dritten, auf Grund dessen der Dritte Herausgabe oder Vernichtung der dem Kunden überlassenen Gegenstände verlangen kann, gilt jedoch die gesetzliche Verjährungsfrist;
  • d) bei nicht auf Sach- oder Rechtsmängeln beruhenden Ansprüchen auf Rückzahlung der Vergütung, Schadensersatz oder Ersatz vergeblicher Aufwendungen zwei Jahre.

(2) Die Verjährung beginnt vorbehaltlich einer abweichenden einzelvertraglichen Regelung in den Fällen von Absatz 1 lit. b) und c) nach den gesetzlichen Vorschriften, insbesondere des anzuwendenden Mängelhaftungsrechts, im Falle des Absatz 1 lit. d) ab dem Zeitpunkt, in dem der Kunde von den anspruchsbegründenden Umständen Kenntnis erlangt hat oder ohne grobe Fahrlässigkeit erlangen musste. Die Nachlieferung bzw. Nachbesserung führt nicht zum Lauf einer neuen Verjährung bzw. einer Verlängerung der Verjährungsfrist, es sei denn B3 IT hat ausnahmsweise ein Anerkenntnis im Sinne des § 212 Abs. 1 Nr. 1 BGB erklärt. Die Verjährung tritt spätestens mit Ablauf der in § 199 BGB bestimmten Höchstfristen ein.

(3) Abweichend vom Vorstehenden gelten die gesetzlichen Verjährungsregelungen

  • a) bei Ansprüchen auf Schadensersatz und Ersatz vergeblicher Aufwendungen aus grober Fahrlässigkeit und in den in § 20 Absatz 9 genannten Fällen,

  • b) bei Ansprüchen wegen eines Mangels in den Fällen des § 438 Abs. 1 Nr. 2 BGB und des § 634a Abs. 1 Nr. 2 BGB,

  • c) bei Ansprüchen auf Ersatz von Aufwendungen nach Beendigung eines Mietvertrags,

  • d) für alle anderen als die in Absatz 1 genannten Ansprüche.

(4) Hat B3 IT einzelvertraglich im Rahmen der Hardwarewartung bzw. Softwarepflege auch Leistungen der Fehlerbeseitigung (Ziff. III. § 31 und Ziff. VII. § 49) übernommen, verjähren die Sachmängelansprüche auf Mängelbeseitigung hinsichtlich der jeweils zu wartenden bzw. pflegenden Gegenstände, soweit diese Ansprüche sonst bereits früher verjähren würden, erst mit Beendigung der Hardwarewartung bzw. Softwarepflege. Die Verlängerung der Verjährung gilt ausschließlich für die Beseitigung von Sachmängeln, nicht aber für weitere Ansprüche wegen Sachmängeln, wie insbesondere nach Absatz 1 lit. a) oder auf Schadensersatz.

§ 22 Vertraulichkeit und Datenschutz

(1) Der Kunde verpflichtet sich, den Inhalt dieses Vertrags und der auf Grundlage dieser AGB geschlossenen Einzelverträge sowie alle im Zusammenhang mit der Vertragsverhandlung und -durchführung erlangten Informationen und Erkenntnisse, soweit sie nach dem ausdrücklichen Wunsch von B3 IT und/oder nach den Umständen des Einzelfalls erkennbar geheimhaltungsbedürftig sind, vertraulich zu behandeln und keinem Dritten gegenüber offen zu legen, es sei denn, dass dies zur Durchführung des Vertrags erforderlich sein sollte oder die Offenlegung gesetzlich vorgeschrieben ist oder durch ein Gericht oder eine Behörde bindend angeordnet wurde. Der Kunde wird B3 IT vorab über die erzwungene Offenlegung informieren, soweit dies rechtmäßig ist, und die Offenlegung auf das notwendige Maß beschränken. Zur Verschwiegenheit verpflichtete Berater, Wirtschaftsprüfer, Banken oder Versicherungen gelten nicht als Dritte. Weitergehende gesetzliche Pflichten zur Geheimhaltung bleiben unberührt.

(2) Der Kunde wird die jeweils aktuell geltenden datenschutzrechtlichen Vorschriften beachten. Dies beinhaltet auch dem aktuellen Stand der Technik angepasste technische Sicherheitsmaßnahmen (Art. 32 DSGVO) und die Verpflichtung der Mitarbeiter zur Wahrung der Vertraulichkeit von personenbezogenen Daten (Art. 28 Abs. 3 lit. b) DSGVO). Liegt eine Auftragsdatenverarbeitung (Art. 28 DSGVO) oder eine gemeinsame Verantwortlichkeit (Art. 26 DSGVO) vor, so ist der Kunde auf Anforderung von B3 IT jederzeit verpflichtet, eine den Anforderungen der EU-Datenschutzgrundverordnung entsprechende datenschutzrechtliche Vereinbarung abzuschließen.

(3) Die Verpflichtungen zur Vertraulichkeit nach Absatz 1 und zur Einhaltung datenschutzrechtlicher Pflichten nach Absatz 2 gelten unbefristet.

(4) Eine zwischen den Parteien bereits geschlossene oder noch zu schließende Vertraulichkeitsvereinbarung geht im Zweifel diesem § 22 vor.

§ 23 Vertragsstrafe

(1) Für den Fall der schuldhaften Verletzung einer Pflicht aus § 22 („Vertraulichkeit und Datenschutz“) verpflichtet sich der Kunde an B3 IT eine von B3 IT im Einzelfall nach billigem Ermessen zu bestimmende und im Falle des Streits über die Angemessenheit vom zuständigen Gericht zu überprüfende Vertragsstrafe zu zahlen; für die Verletzung einer Pflicht nach § 22 („Vertraulichkeit und Datenschutz“) ist die Verpflichtung zur Zahlung einer Vertragsstrafe jedoch auf Pflichtverletzungen innerhalb von fünf Jahren nach Ausführung des letzten auf der Grundlage dieser AGB geschlossenen Einzelvertrags begrenzt. Weitergehende Schadensersatzansprüche sind durch die Vertragsstrafe nicht ausgeschlossen.

§ 24 Keine Verpflichtung zur Zahlung von Vertragsstrafen durch B3 IT

(1) B3 IT ist zur Zahlung einer Vertragsstrafe an den Kunden gleich aus welchem Rechtsgrund nicht verpflichtet. Dies gilt auch und insbesondere im Fall des Verzugs von B3 IT.

III. Kauf von Hardware

§ 25 Vertragsgegenstand

(1) Soweit B3 IT dem Kunden Hardware verkauft (im Folgenden zusammen mit einer gegebenenfalls geschuldeten Dokumentation auch als „Ware“ bezeichnet), ergeben sich die näheren Einzelheiten, insbesondere zur Beschaffenheit und zum Leistungsumfang aus dem Einzelvertrag.

(2) Soweit ein Benutzerhandbuch oder eine sonstige Dokumentation geschuldet ist, erfolgt deren Auslieferung vorbehaltlich einer abweichenden Vereinbarung im Einzelvertrag in einem gängigen Dateiformat (z.B. PDF, Word, TXT).

(3) Sonstige Leistungen in Bezug auf die Hardware, insbesondere Aufstellung, Installation, Einrichtung und Wartung der Hardware sind nur dann geschuldet, wenn dies im Einzelvertrag bestimmt ist.

§ 26 Lieferung, Gefahrübergang, Kostentragung, Teillieferung

(1) Alle Lieferungen erfolgen mangels einer anderen Vereinbarung (z.B. einer Vereinbarung von INCOTERMS) im Einzelvertrag auf Gefahr und Kosten des Kunden im Sinne eines Versendungskaufs. Die Gefahr des zufälligen Untergangs oder der zufälligen Verschlechterung der Sache geht auf den Kunden über, sobald B3 IT die Sache an die zur Ausführung des Transports bestimmte Person übergibt. Die Lieferung erfolgt auch dann auf Gefahr des Kunden, wenn B3 IT den Transport nicht durch eine unternehmensfremde Transportperson, sondern durch eigene Mitarbeiter ausführt; ein zufälliger Untergang oder eine zufällige Verschlechterung der Sache liegt in diesem Fall jedoch nicht vor, wenn der Mitarbeiter von B3 IT dies zu vertreten hat.

(2) Soweit die Einzelheiten der Lieferung im Einzelvertrag nicht geregelt sind, ist B3 IT berechtigt, die Art der Versendung, insbesondere Transportunternehmen, Verpackung und Versandweg, selbst zu bestimmen. Der Versand erfolgt nur innerhalb Deutschlands.

(3) B3 IT ist zu Teillieferungen berechtigt, wenn die Teillieferung für den Kunden im Rahmen des vertraglichen Bestimmungszwecks verwendbar ist, die Lieferung der restlichen bestellten Leistungen sichergestellt ist und dem Kunden hierdurch kein erheblicher Mehraufwand oder zusätzliche Kosten entstehen, es sei denn, B3 IT erklärt sich zur Übernahme dieser Kosten bereit. Die gesetzlichen Rechte des Kunden in Bezug auf die rechtzeitige Belieferung werden dadurch nicht berührt.

§ 27 Rücknahme besonderer Verpackungen

(1) Der Kunde ist berechtigt, Transportverpackungen sowie sonstige besondere Verpackungen im Sinne von § 15 Abs. 1 Satz 1 Verpackungsgesetz (VerpackG) an B3 IT zurückzugeben. Ort der Rücknahme ist vorbehaltlich einer abweichenden Vereinbarung im Einzelvertrag der Unternehmenssitz von B3 IT. Die Kosten der Rücksendung der Verpackung trägt der Kunde. Der Kunde wird den Termin sowie die Art und Weise der Rücksendung mit B3 IT im Vorfeld abstimmen. B3 IT wird die zurückgesandten Verpackungen wiederverwenden oder ordnungsgemäß entsorgen.

§ 28 Eigentumsvorbehalt

(1) Bis zur Erfüllung aller Forderungen aus der Geschäftsbeziehung (einschließlich sämtlicher Saldoforderungen aus einem auf diese Geschäftsbeziehung beschränkten Kontokorrentverhältnis), die B3 IT gleich aus welchem Rechtsgrund gegen den Kunden zustehen, werden B3 IT die folgenden Sicherheiten gewährt.

(2) Gelieferte Ware bleibt bis zur vollständigen Bezahlung aller gesicherten Forderungen Eigentum von B3 IT. Die Ware sowie die nach den nachfolgenden Bestimmungen an ihre Stelle tretende, vom Eigentumsvorbehalt erfasste Ware wird nachfolgend „Vorbehaltsware“ genannt. Soweit im Folgenden auf den Wert der Ware oder einer Sache abgestellt wird, so ist damit der Rechnungswert, im Falle des Fehlens einer Rechnung der Listenpreis und wiederum im Falle des Fehlens eines Listenpreises der objektive Wert gemeint.

(3) Der Kunde verwahrt die Vorbehaltsware unentgeltlich und mit der Sorgfalt eines ordentlichen Geschäftsmanns für B3 IT. Er ist verpflichtet, die Vorbehaltsware ordnungsgemäß zu versichern und B3 IT auf Anforderung eine solche Versicherung nachzuweisen.

(4) Der Kunde ist berechtigt, die Vorbehaltsware bis zum Eintritt des Verwertungsfalls (Absatz 11) im ordnungsgemäßen Geschäftsverkehr zu verarbeiten sowie mit anderen Sachen einschließlich Grundstücken zu verbinden und zu vermischen (im Folgenden zusammen auch "Verarbeitung" bzw. "verarbeiten" genannt) und zu veräußern. Verpfändungen und Sicherungsübereignungen sind unzulässig.

(5) Wird die Vorbehaltsware vom Kunden verarbeitet, so wird vereinbart, dass die Verarbeitung im Namen und für Rechnung von B3 IT als Hersteller erfolgt und B3 IT unmittelbar das Eigentum oder – wenn die Verarbeitung aus Stoffen mehrerer Eigentümer erfolgt oder der Wert der verarbeiteten Sache höher ist als der Wert der Vorbehaltsware – das Miteigentum (Bruchteilseigentum) an der neu geschaffenen Sache im Verhältnis des Werts der Vorbehaltsware zum Wert der neu geschaffenen Sache erwirbt. Für den Fall, dass kein solcher Eigentumserwerb zugunsten B3 IT eintreten sollte und es sich bei der neu geschaffenen Sache um eine bewegliche Sache handelt, überträgt der Kunde bereits jetzt sein künftiges Eigentum oder in dem in Satz 1 genannten Verhältnis Miteigentum an der neu geschaffenen Sache zur Sicherheit an B3 IT.

(6) Im Fall der Weiterveräußerung der Vorbehaltsware tritt der Kunde bereits jetzt sicherungshalber die hieraus entstehende Forderung gegen den Erwerber – bei Miteigentum von B3 IT an der Vorbehaltsware jedoch nur anteilig entsprechend dem Miteigentumsanteil – an B3 IT ab. Gleiches gilt für sonstige Forderungen, die an die Stelle der Vorbehaltsware treten oder sonst hinsichtlich der Vorbehaltsware entstehen, wie z.B. Versicherungsansprüche oder Ansprüche aus unerlaubter Handlung bei Verlust oder Zerstörung.

(7) Verarbeitet der Kunde die Vorbehaltsware im Auftrag seines Abnehmers ("Endkunde"), so tritt er bereits jetzt seine Forderung, die ihm als Vergütung für die Lieferung und Verarbeitung zusteht, sicherungshalber - jedoch nur anteilig entsprechend dem Miteigentumsanteil von B3 IT - an B3 IT ab. Bei Verbindung der Vorbehaltsware mit einem Grundstück bestimmt sich die Höhe der abgetretenen Forderung anteilig nach dem Verhältnis des Wertes der von B3 IT gelieferten Vorbehaltsware zu den übrigen verbundenen beweglichen Sachen.

(8) Bis auf Widerruf ist der Kunde zur Einziehung der nach Absatz 6 und 7 abgetretenen Forderungen befugt. Der Kunde wird auf die abgetretenen Forderungen geleistete Zahlungen bis zur Höhe der gesicherten Forderung unverzüglich an B3 IT weiterleiten. Bei Vorliegen eines wichtigen Grundes, insbesondere bei Zahlungsverzug, Zahlungseinstellung oder begründeten Anhaltspunkten für eine Überschuldung oder drohende Zahlungsunfähigkeit des Kunden, ist B3 IT berechtigt, die Einziehungsbefugnis des Kunden zu widerrufen. B3 IT ist darüber hinaus berechtigt, nach vorheriger Androhung unter Einhaltung einer angemessenen Frist zur Zahlung und deren fruchtlosen Ablauf die Sicherungsabtretung offen zu legen, die abgetretenen Forderungen zu verwerten sowie die Offenlegung der Sicherungsabtretung durch den Kunden gegenüber den Endkunden zu verlangen. Im Falle des Vorliegens eines wichtigen Grundes nach Satz 3 bzw. eines fruchtlosen Fristablaufs nach Satz 4 hat der Kunde B3 IT die zur Geltendmachung seiner Rechte gegen den Endkunden erforderlichen Auskünfte zu erteilen und die erforderlichen Unterlagen auszuhändigen.

(9) Greifen Dritte auf die Vorbehaltsware zu, insbesondere durch Pfändung, wird der Kunde sie unverzüglich auf das Eigentum von B3 IT hinweisen und B3 IT hierüber informieren, um B3 IT die Durchsetzung seiner Eigentumsrechte zu ermöglichen. Sofern der Dritte nicht in der Lage ist, B3 IT die in diesem Zusammenhang entstehenden gerichtlichen oder außergerichtlichen Kosten zu erstatten, haftet hierfür der Kunde gegenüber B3 IT.

(10) B3 IT wird die Vorbehaltsware sowie die an ihre Stelle tretenden Sachen oder Forderungen freigeben, soweit ihr Wert die Höhe der gesicherten Forderungen um mehr als 10 % übersteigt. Die Auswahl der danach freizugebenden Gegenstände liegt bei B3 IT.

(11) Bei Nichtzahlung der fälligen Vergütung oder Nichterfüllung einer sonstigen fälligen Forderung aus der Geschäftsbeziehung ist B3 IT berechtigt, nach den gesetzlichen Vorschriften vom Vertrag zurückzutreten und/oder die Vorbehaltsware auf Grund des Eigentumsvorbehalts heraus zu verlangen (Verwertungsfall). Das Herausgabeverlangen beinhaltet nicht zugleich die Erklärung des Rücktritts; B3 IT ist vielmehr berechtigt, lediglich die Vorbehaltsware heraus zu verlangen und sich den Rücktritt vorzubehalten. Erfüllt der Kunde die fällige Forderung nicht, darf B3 IT diese Rechte nur geltend machen, wenn B3 IT dem Kunden zuvor erfolglos eine angemessene Frist zur Zahlung gesetzt hat oder eine derartige Fristsetzung nach den gesetzlichen Vorschriften entbehrlich ist.

§ 29 Untersuchungs- und Rügepflicht

(1) Die Mängelansprüche des Kunden setzen voraus, dass er seinen gesetzlichen Untersuchungs- und Rügepflichten (§§ 377, 381 HGB) nachgekommen ist. Bei zum Einbau oder zur sonstigen Weiterverarbeitung bestimmten Sachen hat eine Untersuchung in jedem Fall unmittelbar vor der Verarbeitung zu erfolgen. Zeigt sich bei der Lieferung, der Untersuchung oder zu irgendeinem späteren Zeitpunkt ein Mangel, so ist B3 IT hiervon unverzüglich schriftlich Anzeige zu machen. In jedem Fall sind offensichtliche Mängel spätestens am 10. Kalendertag ab Lieferung und bei der Untersuchung nicht erkennbare Mängel innerhalb der gleichen Frist ab Entdeckung schriftlich anzuzeigen. Versäumt der Kunde die ordnungsgemäße Untersuchung und/oder Mängelanzeige, ist die Haftung von B3 IT für den nicht bzw. nicht rechtzeitig oder nicht ordnungsgemäß angezeigten Mangel nach den gesetzlichen Vorschriften ausgeschlossen.

IV. Hardwarewartung und -support

§ 30 Vertragsgegenstand

(1) Soweit B3 IT für den Kunden Leistungen der Hardwarewartung und des -supports erbringt, ergeben sich die näheren Einzelheiten, insbesondere zum Leistungsumfang, aus dem Einzelvertrag. Sonstige Leistungen, wie insbesondere regelmäßige Inspektionen, die Durchführung vorbeugender Maßnahmen und der Ersatz von Verschleißteilen gehören vorbehaltlich einer ausdrücklichen Regelung im Einzelvertrag nicht zum Leistungsumfang.

(2) B3 IT erbringt die Leistungen nach den anerkannten Regeln der Technik. Vereinbaren die Parteien eine bestimmte Ausführungsart der Leistungen, insbesondere durch Bezugnahme auf technische Richtlinien (z.B. DIN, EN, VDI oder Richtlinien des Herstellers), bestimmen diese Leistungsbeschreibungen im Verhältnis zueinander insoweit die anerkannten Regeln der Technik. In diesen Fällen ist B3 IT nicht verpflichtet, den Kunden auf Abweichungen der Vereinbarungen von den anerkannten Regeln der Technik hinzuweisen.

(3) Die Pflichten von B3 IT entbinden den Kunden nicht von Kontrollen und Maßnahmen, die Gesetze oder andere Vorschriften dem Kunden auferlegen, es sei denn, dies ist ausdrücklich unter Bezugnahme auf das betreffende Gesetz und andere Vorschriften zum Gegenstand der von B3 IT zu erbringenden Leistungen gemacht worden.

§ 31 Fehlerbeseitigung

(1) Soweit der Einzelvertrag die Fehlerbeseitigung umfasst, erfolgt diese ergänzend zu einer gegebenenfalls bestehenden gesetzlichen Sachmängelhaftung. Ziel der Fehlerbeseitigung sind die Herstellung und Aufrechterhaltung der vereinbarten Funktionalität der Hardware unabhängig von der Frage des Vorliegens eines „Mangels“ im Sinne des Gesetzes sowie zusätzlich unter Einhaltung vereinbarter Service Levels. Hat der Kunde die Hardware über B3 IT bezogen, umfasst die Fehlerbeseitigung insbesondere auch die Beseitigung von Funktionsbeeinträchtigungen, für die der Kunde nicht den Nachweis führen kann, dass diese bereits bei Gefahrübergang vorgelegen haben, sowie Funktionsbeeinträchtigungen, die nicht rechtzeitig gerügt wurden.

(2) Die Parteien vereinbaren folgende Service Levels, soweit einzelvertraglich nicht etwas Abweichendes geregelt ist:


Fehlerklasse entsprechend Ziff. I. § 17:
Klasse 1 - Betriebsverhindernde Fehler

Reaktionszeit:
1 Stunde


Fehlerklasse entsprechend Ziff. I. § 17:
Klasse 2 - Betriebsbehindernde Fehler

Reaktionszeit:
8 Stunden


Fehlerklasse entsprechend Ziff. I. § 17:
Klasse 3 - Sonstige Fehler

Reaktionszeit:
14 Tage


(3) Eine Verpflichtung von B3 IT, eine bestimmte Verfügbarkeit der Hardware sicherzustellen, besteht nicht.

(4) Ziff. I. § 18 („Sachmängel“) Absatz 2 Satz 1 lit. c), d) und f) gelten entsprechend, liegt also ein solcher Fall in Bezug auf die Hardware vor, ist eine Fehlerbeseitigung ausgeschlossen. Ziff. I. § 18 („Sachmängel“) Absatz 10 gilt entsprechend.

(5) Für die Durchführung der Fehlerbeseitigung finden Ziff. I. § 18 („Sachmängel“) Absätze 3, 4, 5, 6, 7 und 8 entsprechende Anwendung.

§ 32 Support

(1) Soweit der Einzelvertrag den Support umfasst, beantwortet B3 IT Anfragen des Kunden und seiner Mitarbeiter zur Hardware und ihrer Funktionsweise.

(2) Der Support kann im Einzelvertrag auf eine maximale Stundenzahl pro Monat beschränkt werden.

(3) Vorbehaltlich einer abweichenden Vereinbarung im Einzelvertrag gilt für den Support das Folgende:

  • a) Der Support wird als Telefon- und als E-Mail-Support geleistet.
  • b) Der Telefonsupport steht innerhalb der üblichen Geschäftszeiten zur Verfügung.
  • c) E-Mail-Support wird innerhalb von drei Arbeitstagen nach Eingang der E-Mail geleistet.

(4) Weitere Einzelheiten zu Art und Umfang des Supports können im Einzelvertrag – insbesondere auch durch Vereinbarung entsprechender Service Levels – festgelegt werden.

§ 33 Eigentumsvorbehalt und Pfandrecht

(1) Die von B3 IT im Rahmen der Hardwarewartung gelieferte Ware (z.B. Ersatzteile, Austauschteile, Filter, Zubehör) bleibt bis zur vollständigen Bezahlung aller gesicherten Forderungen Eigentum von B3 IT. Ziff. II. § 28 („Eigentumsvorbehalt“) gilt entsprechend.

(2) Der Kunde und B3 IT vereinbaren, dass B3 IT an der dem Kunden gehörenden und im Rahmen der Hardwarewartung in den Besitz von B3 IT gelangenden Ware ein Pfandrecht zusteht. Das Pfandrecht kann auch wegen Forderungen aus früher durchgeführten Arbeiten, Ersatzteillieferungen und sonstigen Leistungen geltend gemacht werden, soweit sie mit der Hardware in Zusammenhang stehen. Für sonstige Ansprüche aus der Geschäftsverbindung gilt das Pfandrecht nur, soweit diese unbestritten oder rechtskräftig sind.

§ 34 Untersuchungs- und Rügepflicht

(1) Für die im Rahmen der Hardwarewartung hergestellten Leistungsergebnisse und gelieferten Waren besteht eine Untersuchungs- und Rügepflicht nach Maßgabe der folgenden Absätze.

(2) Der Kunde hat das Leistungsergebnis bzw. die Ware unverzüglich nach der Ablieferung zu untersuchen und, wenn sich ein Mangel zeigt, diesen unter genauer Beschreibung der Mangelsymptomatik unverzüglich schriftlich zu rügen, soweit keine Funktionsprüfung vereinbart ist und soweit dies nach dem ordnungsgemäßen Geschäftsgang tunlich ist. Der Kunde testet gründlich jede wesentliche Funktion, bevor der Kunde mit der produktiven Nutzung beginnt. In jedem Fall sind offensichtliche Mängel spätestens am 10. Kalendertag ab Ablieferung schriftlich anzuzeigen.

(3) Unterlässt der Kunde die Anzeige, so gelten das Leistungsergebnis bzw. die Ware als abgenommen, es sei denn, dass es sich um einen Mangel handelt, der bei der Untersuchung nicht erkennbar war.

(4) Zeigt sich erst später ein solcher Mangel, so muss die Anzeige unverzüglich nach der Entdeckung gemacht werden; anderenfalls gelten das Leistungsergebnis bzw. die Ware auch in Ansehung dieses Mangels als abgenommen. In jedem Fall sind bei der Untersuchung nicht erkennbare Mängel spätestens am 10. Kalendertag ab Entdeckung schriftlich anzuzeigen.

(5) Hat B3 IT einen Mangel arglistig verschwiegen oder eine Garantie für die Beschaffenheit der Leistung übernommen, so kann B3 IT sich auf die vorstehenden Vorschriften nicht berufen.

(6) Weitergehende Pflichten und Obliegenheiten des Kunden aufgrund gesetzlicher Untersuchungs- und Rügepflichten bleiben unberührt.

V. Kauf von Standardsoftware

§ 35 Vertragsgegenstand

(1) Soweit B3 IT dem Kunden Standardsoftware verkauft, ergeben sich die näheren Einzelheiten, insbesondere zur Beschaffenheit und zum Leistungsumfang sowie zur Art und Anzahl der Lizenzen aus dem Einzelvertrag.

(2) Der Kunde erhält die Standardsoftware bestehend aus dem ausführbaren Programm. Der Kunde hat keinen Anspruch auf Überlassung des Quellcodes, der Vorlagen oder sonstiger Ausgangsprodukte. Soweit eine Dokumentation geschuldet ist, erfolgt deren Auslieferung vorbehaltlich einer abweichenden Vereinbarung im Einzelvertrag in einem gängigen Dateiformat (z.B. PDF, Word, TXT).

(3) Die Installation und Einrichtung der Standardsoftware sind nur dann geschuldet, wenn dies im Einzelvertrag bestimmt ist. Mangels einer abweichenden Regelung im Einzelvertrag wird die Standardsoftware auf einem Server zum Download bereitgestellt.

§ 36 Umfang der Nutzungsrechte des Kunden

(1) Der Umfang der Nutzungsrechte ergibt sich aus dem Einzelvertrag sowie den dort in Bezug genommenen Lizenzbedingungen von B3 IT.

(2) Soweit die Standardsoftware ein Programm Dritter bzw. ein unter einer freien Lizenz stehendes Programm darstellt, oder die Standardsoftware solche Programme enthält oder nutzt, gelten abweichend die für diese Programme gültigen Lizenzbedingungen.

(3) Der Erwerb des Nutzungsrechts steht unter der aufschiebenden Bedingung vollständiger Zahlung der geschuldeten Vergütung. Zuvor hat der Kunde nur ein vorläufiges, schuldrechtliches Nutzungsrecht in Form einer jederzeit nach Absatz 4 widerruflichen Gestattung.

(4) B3 IT kann die dem Kunden eingeräumten Nutzungsrechte aus wichtigem Grund widerrufen. Ein wichtiger Grund liegt insbesondere vor, wenn der Kunde trotz schriftlicher Abmahnung in erheblicher Weise gegen seine Pflichten aus den Lizenzbedingungen verstößt. Wenn das Nutzungsrecht nicht entsteht oder endet, kann B3 IT vom Kunden die Rückgabe der überlassenen Gegenstände und Software sowie die Vernichtung aller Kopien der Gegenstände und Software oder die schriftliche Versicherung des Kunden verlangen, dass die Gegenstände und Software einschließlich aller Kopien vernichtet sind.

§ 37 Untersuchungs- und Rügepflicht

(1) Für den Verkauf von Standardsoftware gilt Ziff. II.§ 29 („Untersuchungs- und Rügepflicht“) entsprechend mit der Maßgabe, dass sich die Frist nach Ziff. II. § 29 Satz 4 auf einen Monat beläuft.

VI. Erstellung von Individualsoftware

§ 38 Vertragsgegenstand

(1) Soweit B3 IT für den Kunden Individualsoftware herstellt, ergeben sich die näheren Einzelheiten, insbesondere zur Beschaffenheit, zum Leistungsumfang und zum Projektmanagement, aus dem Einzelvertrag.

(2) Besteht die Erstellung einer Individualsoftware in der Anpassung eines Programms und handelt es sich bei dem anzupassenden Programm um ein unter einer freien Lizenz stehendes Programm, so ist dieses nicht Leistungsgegenstand. Das unter einer freien Lizenz stehende und anzupassende Programm wird in jedem Fall vom Kunden beigestellt. An der Beistellung durch den Kunden ändert sich insbesondere auch dann nichts, wenn B3 IT es übernimmt, das unter einer freien Lizenz stehende Programm von einem Internetserver herunter zu laden und zu installieren. In allen anderen Fällen regeln die Parteien im Einzelvertrag, ob das anzupassende Programm zum Leistungsgegenstand gehört.

(3) Der Kunde erhält die Individualsoftware bestehend aus dem ausführbaren Programm. Der Kunde hat keinen Anspruch auf Überlassung des Quellcodes, der Vorlagen oder sonstiger Ausgangsprodukte. Soweit eine Dokumentation geschuldet ist, erfolgt deren Auslieferung vorbehaltlich einer abweichenden Vereinbarung im Einzelvertrag in einem gängigen Dateiformat (z.B. PDF, Word, TXT).

(4) Die Installation und Einrichtung der Individualsoftware sind nur dann geschuldet, wenn dies im Einzelvertrag bestimmt ist. Mangels einer abweichenden Regelung im Einzelvertrag wird die Individualsoftware auf einem Server zum Download bereitgestellt.

§ 39 Optionale Erstellung eines technischen Konzepts

(1) Soweit dies im Einzelvertrag vereinbart wird, erarbeitet B3 IT im Auftrag des Kunden ein technisches Konzept. Grundlage ist die Aufgabenstellung des Kunden.

(2) Das technische Konzept beschreibt den Soll-Zustand der zu entwickelnden Individualsoftware, einschließlich des Soll-Zustandes ggf. vereinbarter Zusatzleistungen. Näheres regelt der zwischen den Parteien zu schließende Einzelvertrag.

(3) Der Kunde ist zur Mitarbeit verpflichtet.

(4) Das technische Konzept ist nach Fertigstellung vom Kunden abzunehmen. Die Abnahme ist eine Teilabnahme und richtet sich nach § 41 („Abnahme“). Der Kunde prüft das technische Konzept auf Richtigkeit und Vollständigkeit. Das abgenommene technische Konzept wird Teil des jeweiligen Einzelvertrags. Falls und soweit Widersprüche zur Aufgabenstellung des Kunden bestehen, hat das technische Konzept Vorrang. Mit Abnahme des technischen Konzepts beginnt B3 IT mit der Erstellung der Individualsoftware.

(5) Mängel, die der Kunde aus dem technischen Konzept erkennen kann, sind bei Abnahme des technischen Konzepts zu rügen, spätestens bevor B3 IT mit Aufwendungen für die Umsetzung des technischen Konzepts beginnt. Werden erkennbare Mängel später gerügt, so trägt der Kunde die Mehrkosten, die aus der nachträglichen Berücksichtigung der Rüge entstehen.

(6) Ergeben sich nach Realisierungsbeginn Änderungen hinsichtlich der Leistungsbeschreibung, so ist das technische Konzept durch B3 IT entsprechend fortzuschreiben.

(7) B3 IT erhält für die Erarbeitung und für die Fortschreibung des technischen Konzepts eine Vergütung.

§ 40 Funktionsprüfung

(1) Jeder (Teil-)Abnahme geht grundsätzlich eine Funktionsprüfung voraus. In deren Rahmen prüft der Kunde jede Funktionalität gründlich auf ihre Verwendbarkeit in der konkreten Situation, bevor der Kunde mit der produktiven Nutzung des Leistungsgegenstands beginnt.

(2) Die Organisation der Funktionsprüfung obliegt dem Kunden. B3 IT unterstützt den Kunden bei der Funktionsprüfung soweit erforderlich. Die Einzelheiten der Funktionsprüfung, insbesondere auch die Art, der Umfang und die Dauer, können im Einzelvertrag geregelt werden. Auf begründetes Verlangen einer Partei wird die Funktionsprüfung, soweit notwendig, angemessen verlängert.

(3) Der Kunde ist verpflichtet, während der Funktionsprüfung Abweichungen von den Anforderungen an den Leistungsgegenstand unter konkreter und leicht nachvollziehbarer Angabe der Fehlersymptomatik B3 IT unverzüglich schriftlich oder im Falle der Verwendung eines Ticketsystems über dieses Ticketsystem mitzuteilen.

(4) Die Funktionsprüfung ist erfolgreich, wenn keine die Abnahme hindernden Mängel festgestellt werden. Dies ist der Fall, wenn lediglich Mängel der Klasse 3 im Sinne von Ziff. I. § 17 („Fehlerklassen“) vorliegen.

(5) B3 IT wird die Abweichungen, soweit sie einer erfolgreichen Funktionsprüfung entgegenstehen, in geeignetem Umfang zusammenfassen, beheben und nach deren Behebung die Abnahmebereitschaft erklären. Es schließt sich eine erneute Funktionsprüfung an, welche der Kunde zügig durchzuführen hat.

§ 41 Abnahme

(1) Die Vertragsgemäßheit des Leistungsgegenstands wird durch die Abnahme bestätigt.

(2) Das Abnahmeverfahren beginnt nach Mitteilung der Abnahmebereitschaft durch B3 IT.

(3) Der Kunde erklärt nach erfolgreichem Abschluss der Funktionsprüfung (§ 40) die Abnahme. Gegebenenfalls verbleibende Mängel, insbesondere die Abnahme nicht hindernde Mängel der Klasse 3 (§ 40 Absatz 3), werden in der Abnahmeerklärung festgehalten und von B3 IT im Rahmen der Haftung von B3 IT für Sach- und Rechtsmängel beseitigt.

(4) Die Abnahme soll schriftlich erfolgen. Es soll ein Abnahmeprotokoll erstellt werden.

(5) Der Abnahme steht es gleich, wenn der Kunde

  • a) den Leistungsgegenstand in Gebrauch genommen oder an Dritte weitergegeben hat, auch sofern dadurch gegen Lizenzbedingungen verstoßen wurde, soweit die Ingebrauchnahme ohne Rüge die Abnahme hindernder Mängel und nicht lediglich zu Testzwecken erfolgt,

  • b) innerhalb von achtzehn Tagen nach Mitteilung der Abnahmebereitschaft (Absatz 2) durch B3 IT keine die Abnahme hindernden Mängel gerügt hat oder

  • c) die Abnahme nach Fertigstellung des Leistungsgegenstands nicht innerhalb einer von B3 IT gesetzten angemessenen Frist unter ausdrücklicher Benennung mindestens eines Mangels verweigert hat.

(6) Auf Verlangen von B3 IT hat der Kunde in sich abgeschlossene Teile der Leistung besonders abzunehmen. Für die Teilabnahmen gelten die vorstehenden Absätze entsprechend, jedoch verkürzt sich die Frist nach Absatz 5 lit. b) auf vierzehn Tage. Gerät der Kunde mit einer Teilabnahme in Verzug, ist B3 IT unbeschadet weiterer sich aus dem Verzug ergebender Rechte zur Verweigerung der weiteren Leistungen berechtigt.

§ 42 Besonderheiten bei agiler Programmierung

(1) Im Fall agiler Programmierung ist der Product Owner berechtigt und verpflichtet, für den Kunden verbindliche Erklärungen abzugeben und entgegenzunehmen. Der Product Owner verwaltet und verantwortet das Product Backlog. Jeder Eintrag (z.B. Epic, User Story, Issue) ist klar und eindeutig zu formulieren, mit einer Priorität zu versehen und das Product Backlog entsprechend dieser Priorisierung zu sortieren. Das Product Backlog ist entsprechend des Projektverlaufs fortzuschreiben. Einträge in das Product Backlog sind vom Product Owner in Abstimmung mit dem Entwicklungsteam vorzunehmen, zu priorisieren und zu entfernen. Der Product Owner kann in seinen Aufgaben durch einen Mitarbeiter von B3 IT (insbesondere einen Business Analyst oder einen System Architekt von B3 IT) unterstützt werden.

(2) Vor Beginn eines Sprints präsentiert der Product Owner dem Entwicklungsteam die Einträge des Product Backlogs. Das Entwicklungsteam entscheidet unter Berücksichtigung der Priorisierung über die Einträge, die im Rahmen eines Sprints umgesetzt werden sollen und hält diese im Sprint Backlog fest.

(3) Die Einträge des Entwicklungsteams im Sprint Backlog enthalten neben der Definition of Done für den nächsten Sprint auch eine Aufwandschätzung für die Umsetzung der Einträge. Der Sprint Backlog ist vom Product Owner unverzüglich zur Durchführung freizugeben. Der freigegebene Sprint Backlog ist Teil des Product Backlogs und wird als Leistungsbeschreibung Vertragsbestandteil. Bei Widersprüchen zwischen Backlogs gehen die jüngeren Backlogs den älteren vor. Nach Freigabe beginnt B3 IT mit der Erstellung des Product Increments.

(4) Das Product Increment eines Sprints sind alle Einträge des Sprint Backlogs, die am Ende des Sprints nach der Einschätzung und Beurteilung des Product Owners die Definition of Done erfüllen. Alle anderen Einträge gehen zurück in den Product Backlog. Der Freigabe eines Product Increments nach Abschluss eines Sprints kann eine Funktionsprüfung im Sinne von § 40 („Funktionsprüfung“) vorausgehen. Soweit keine solche Funktionsprüfung stattfindet, teilt der Product Owner unverzüglich nach Beendigung des Sprints dem Entwicklungsteam seine Einschätzung und Beurteilung zur Erfüllung der Definition of Done mit. Im Rahmen der Prüfung des Product Increment festgehaltene Fehler werden dem Product Backlog als Issues hinzugefügt und nach Maßgabe des Product Owners im Rahmen eines der nächsten geeigneten Sprints bearbeitet.

(5) Vorbehaltlich einer abweichenden Vereinbarung im Einzelvertrag liegt bei der agilen Programmierung die Projektverantwortung beim Product Owner und damit beim Kunden. Abnahmen finden daher nicht statt und die Gewährleistung für Sach- und Rechtsmängel ist ausgeschlossen. Stattdessen finden insoweit die Regelungen der Ziff. IX. („Dienstvertragliche Programmier-, Beratungs- und Unterstützungsleistungen“) Anwendung.

(6) Liegt im Fall agiler Programmierung hingegen die Verantwortung für die Projektdurchführung bei B3 IT, so gilt für die vom Product Owner zu erklärende Abnahme des Product Increments § 41 („Abnahme“) Absatz 6 entsprechend. Im Rahmen der Abnahmeerklärung festgehaltene Fehler werden gemäß den nach dem Einzelvertrag vorgesehenen Bugfixing-Budgets und Stundensätzen von B3 IT beseitigt; sind weitere Sprints vorgesehen, kann dies im Rahmen eines der nächsten geeigneten Sprints erfolgen. Im Fall der Überschreitung der im Einzelvertrag vorgesehenen Budgets erfolgt die Fehlerbeseitigung im Rahmen der Haftung von B3 IT für Sach- und Rechtsmängel. Vorbehaltlich einer abweichenden Regelung im Einzelvertrag finden keine weiteren Abnahmen, insbesondere keine Schlussabnahme statt.

§ 43 Umfang der Nutzungsrechte des Kunden

(1) B3 IT räumt dem Kunden vorbehaltlich einer abweichenden Vereinbarung im Einzelvertrag ein einfaches, unbefristetes und beschränkt übertragbares Nutzungsrecht an der Individualsoftware für das Gebiet der Bundesrepublik Deutschland ein. Der konkrete Inhalt des Nutzungsrechts ergibt sich aus dem Einzelvertrag, hilfsweise aus dem Zweck der Nutzungsrechtsüberlassung.

(2) Der Erwerb des Nutzungsrechts steht unter der aufschiebenden Bedingung vollständiger Zahlung der geschuldeten Vergütung. Zuvor hat der Kunde nur ein vorläufiges, schuldrechtliches Nutzungsrecht in Form einer jederzeit nach Absatz 13 widerruflichen Gestattung.

(3) Der Kunde darf Kopien der Individualsoftware ausschließlich zur Ausübung seines Nutzungsrechtes und zu Sicherungszwecken herstellen. Die Sicherungskopien müssen sicher verwahrt werden und, soweit technisch möglich, mit dem Hinweis auf die Urheberschaft von B3 IT versehen werden. Das Benutzerhandbuch und andere von B3 IT überlassene Unterlagen dürfen nur für betriebsinterne Zwecke kopiert werden. Eine Weitergabe an Dritte ist vorbehaltlich der Absätze 4 und 5 untersagt.

(4) Hat B3 IT ein übertragbares oder beschränkt übertragbares Nutzungsrecht eingeräumt und die Individualsoftware im Gebiet der Europäischen Union oder eines anderen Vertragsstaats des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum in den Verkehr gebracht, ist der Kunde nur nach den folgenden Regeln und nach Durchführung der folgenden Vorgänge berechtigt, die Individualsoftware oder Teile davon an einen Dritten weiterzugeben:

  • a) Der Kunde übergibt dem Dritten die Individualsoftware. Soweit B3 IT die Individualsoftware auf Datenträgern ausgeliefert hat, übergibt der Kunde dem Dritten die Datenträger. Ebenfalls übergibt der Kunde dem Dritten die Benutzerhandbücher und sonstige von B3 IT stammende Unterlagen zur Individualsoftware.

  • b) Der Kunde löscht alle anderen Kopien der Individualsoftware (gleich in welchem Stand), insbesondere auf Arbeitsplatzrechnern, Servern, Datenträgern und sonstigen Speichermedien, mit Ausnahme von Kopien, welche im Rahmen der Datensicherung oder -archivierung mit anderen Daten derart verbunden wurden, dass eine Trennung und separate Löschung nicht oder nur mit unzumutbarem Aufwand möglich ist, gibt die Nutzung endgültig auf und bestätigt B3 IT schriftlich die Erfüllung dieser Pflichten.

  • c) Die Weitergabe an den Dritten erfolgt auf Dauer, also ohne Rückgabeanspruch oder Rückerwerbsoption.

  • d) Der Kunde erklärt schriftlich gegenüber B3 IT, dass der Kunde dem Dritten die Vereinbarungen zwischen dem Kunden und B3 IT zum Umfang der Übertragung der Nutzungsrechte an der Individualsoftware sowie sämtliche die bestimmungsgemäße Nutzung der Individualsoftware betreffenden Bestimmungen dieser AGB zur Kenntnis gegeben hat.

(5) Individualsoftware, welche nicht im Gebiet der Europäischen Union oder eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum von B3 IT in den Verkehr gebracht wurde, darf nicht ohne schriftliche Zustimmung von B3 IT an Dritte weitergegeben werden.

(6) Im Falle eines Verstoßes des Kunden gegen die Regeln nach Absatz 4 oder Absatz 5 schuldet der Kunde B3 IT eine Vertragsstrafe in Höhe des Betrages, den der Dritte im Zeitpunkt der Weitergabe bei B3 IT hätte zahlen müssen, zumindest jedoch in Höhe der zwischen dem Kunden und B3 IT vereinbarten Vergütung; ein weitergehender Schadensersatzanspruch bleibt unberührt.

(7) Der Kunde darf die Schnittstelleninformationen der Individualsoftware nur in den Schranken des § 69e UrhG dekompilieren und erst dann, wenn er schriftlich B3 IT von seinem Vorhaben unterrichtet und mit einer Frist von wenigstens einem Monat um Überlassung der erforderlichen Informationen gebeten hat. Für alle Kenntnisse und Informationen, die der Kunde im Rahmen des Dekompilierens erlangt, gilt § 22 („Vertraulichkeit und Datenschutz“). Vor jeder Einschaltung von Dritten verschafft der Kunde B3 IT eine schriftliche Erklärung des Dritten, dass dieser sich unmittelbar B3 IT gegenüber zur Einhaltung der vertraglichen Regelungen zur Vertraulichkeit und den Nutzungsrechten verpflichtet.

(8) Alle anderen Nutzungshandlungen, insbesondere die Vermietung und der Gebrauch der Individualsoftware durch und für Dritte (z.B. durch Outsourcing, Rechenzentrumstätigkeiten, Application Service Providing, Cloud Services) sind ohne vorherige schriftliche Zustimmung von B3 IT nicht erlaubt.

(9) Die Individualsoftware, Unterlagen, Vorschläge, Testprogramme und sonstige im Zusammenhang mit der Individualsoftware stehende Gegenstände von B3 IT, die dem Kunden vor oder nach Vertragsabschluss zugänglich gemacht werden, gelten als geistiges Eigentum und als Geschäfts- und Betriebsgeheimnis von B3 IT. Sie dürfen, soweit sich aus dem Vorstehenden nichts Abweichendes ergibt, ohne schriftliche Gestattung von B3 IT nicht, gleich in welcher Weise, genutzt werden und sind nach § 22 („Vertraulichkeit und Datenschutz“) geheim zu halten. Soweit Mitarbeiter, Unterauftragnehmer, verbundene Unternehmen bzw. Kooperationspartner des Kunden zur Nutzung der Individualsoftware berechtigt sind, wird der Kunde diese über Umfang und Grenzen der Nutzungsrechte sowie der vereinbarten Vertraulichkeit informieren und sie auf die Einhaltung der vertraglichen Regelungen zur Vertraulichkeit und den Nutzungsrechten auch unmittelbar gegenüber B3 IT verpflichten.

(10) Soweit die Individualsoftware ein Programm Dritter bzw. ein unter einer freien Lizenz stehendes Programm enthält oder nutzt, gelten abweichend die für diese Programme jeweils gültigen Lizenzbedingungen.

(11) Besteht die Erstellung einer Individualsoftware in der Anpassung oder Erweiterung einer Software, so gilt für den Umfang der Nutzungsrechte das Folgende:

  • a) Handelt es sich bei dem anzupassenden oder zu erweiternden Programm um eine Software von B3 IT, so gilt für die Nutzungsrechte an den erzielten Leistungsergebnissen vorbehaltlich einer anderslautenden Vereinbarung im Einzelvertrag nichts anderes als für die Nutzungsrechte an der Software von B3 IT.

  • b) Für die Anpassung oder Erweiterung von Programmen Dritter bzw. unter einer freien Lizenz stehenden Programmen gelten die vorstehenden Absätze 1 bis 11. Folgt aus der freien Lizenz bzw. den Lizenzbedingungen Dritter, dass für die Anpassungen oder Erweiterungen andere Rechte einzuräumen sind, die Anpassungen bzw. Erweiterungen z.B. ebenfalls unter der freien Lizenz stehen oder den Lizenzbedingungen der betreffenden Dritten anzugleichen sind, so hat die Regelung der freien Lizenz bzw. der Lizenzbedingungen der Dritten Vorrang.

(12) B3 IT kann die dem Kunden eingeräumten Nutzungsrechte aus wichtigem Grund widerrufen. Ein wichtiger Grund liegt insbesondere vor, wenn der Kunde trotz schriftlicher Abmahnung in erheblicher Weise gegen seine Pflichten aus den vorstehenden Absätzen verstößt. Wenn das Nutzungsrecht nicht entsteht oder endet, kann B3 IT vom Kunden die Rückgabe der überlassenen Gegenstände und Software sowie die Vernichtung aller Kopien der Gegenstände und Software oder die schriftliche Versicherung des Kunden verlangen, dass die Gegenstände und Software einschließlich aller Kopien vernichtet sind.

§ 44 Untersuchungs- und Rügepflicht

(1) Für die Erstellung von Individualsoftware gilt Ziff. III. § 34 („Untersuchungs- und Rügepflicht“) Absätze 2, 3, 4, 5 und 6 entsprechend mit der Maßgabe, dass sich die Frist nach Ziff. II. § 34 Absatz 2 bzw. Absatz 4 auf einen Monat beläuft.

§ 45 Verantwortlichkeit für beigestellte Programme

(1) Im Falle der Anpassung eines unter einer freien Lizenz stehenden oder sonstigen vom Kunden beigestellten Programms ist eine Haftung von B3 IT für Sach- und Rechtsmängel des anzupassenden Programms ausgeschlossen.

§ 46 Vertragsgegenstand

(1) Soweit B3 IT für den Kunden sonstige Werkleistungen (z.B. im Zusammenhang mit dem Customizing oder der Integration von Software) erbringt, ergeben sich die näheren Einzelheiten der Leistungen, insbesondere zum Leistungsumfang aus dem Einzelvertrag.

§ 47 Optionale Erstellung eines technischen Konzepts, Funktionsprüfung und Abnahme, Umfang der Nutzungsrechte des Kunden, Untersuchungs- und Rügepflicht

Die folgenden Regelungen gelten für sonstige Werkleistungen entsprechend:

  1. Ziff. V. § 39 („Optionale Erstellung eines technischen Konzepts“);
  2. Ziff. V. § 40 („Funktionsprüfung“);
  3. Ziff. V. § 41 („Abnahme“);
  4. Ziff. V. § 43 („Umfang der Nutzungsrechte des Kunden“),
  5. Ziff. III. § 34 („Untersuchungs- und Rügepflicht“).

VIII. Softwarepflege und -support

§ 48 Vertragsgegenstand

(1) Soweit B3 IT für den Kunden Leistungen der Pflege und des Supports von Software erbringt, ergeben sich die näheren Einzelheiten, insbesondere zum Leistungsumfang aus dem Einzelvertrag.

§ 49 Fehlerbeseitigung

(1) Soweit der Einzelvertrag die Fehlerbeseitigung umfasst, erfolgt diese ergänzend zu einer gegebenenfalls bestehenden gesetzlichen Sachmängelhaftung. Ziel der Fehlerbeseitigung sind die Herstellung und Aufrechterhaltung der vereinbarten Funktionalität der Software unabhängig von der Frage des Vorliegens eines „Mangels“ im Sinne des Gesetzes sowie zusätzlich unter Einhaltung vereinbarter Service Levels. Hat der Kunde die Software über B3 IT bezogen, umfasst die Fehlerbeseitigung insbesondere auch die Beseitigung von Funktionsbeeinträchtigungen, für die der Kunde nicht den Nachweis führen kann, dass diese bereits bei Gefahrübergang vorgelegen haben, sowie Funktionsbeeinträchtigungen, die nicht rechtzeitig gerügt wurden.

(2) Die Parteien vereinbaren folgende Service Levels, soweit einzelvertraglich nicht etwas Abweichendes geregelt ist:


Fehlerklasse entsprechend Ziff. I. § 17:
Klasse 1 - Betriebsverhindernder Fehler

Reaktionszeit:
1 Stunde


Fehlerklasse entsprechend Ziff. I. § 17:
Klasse 2 - Betriebsbehindernder Fehler

Reaktionszeit:
8 Stunden


Fehlerklasse entsprechend Ziff. I. § 17:
Klasse 3 - Sonstiger Fehler

Reaktionszeit:
4 Tage


(3) Eine Verpflichtung von B3 IT, eine bestimmte Verfügbarkeit der Software sicherzustellen, besteht nicht.

(4) Ziff. I. § 18 („Sachmängel“) Absatz 2 Satz 1 lit. c), d) und f) gelten entsprechend, liegt also ein solcher Fall in Bezug auf die Software vor, ist eine Fehlerbeseitigung ausgeschlossen.

(5) Für die Durchführung der Fehlerbeseitigung finden Ziff. I. § 18 („Sachmängel“) Absätze 3, 4, 5, 6, 7 und 8 entsprechende Anwendung.

(6) Weitergehende gesetzliche Ansprüche aufgrund eines Mangels der Software bleiben unberührt und werden durch diesen § 49 weder ausgeschlossen noch beschränkt.

§ 50 Updates

(1) Soweit der Einzelvertrag die Lieferung von Updates einer von B3 IT selbst hergestellten Software umfasst, wird B3 IT die Software an sich ändernde allgemeine Rahmenbedingungen technischer, wirtschaftlicher und rechtlicher Art jeweils innerhalb angemessener Frist anpassen, soweit diese Änderungen für die vertragsgemäße Nutzung der Software erheblich sind. Diese Verpflichtung besteht im Rahmen der betrieblichen und wirtschaftlichen Möglichkeiten von B3 IT und entfällt, soweit die Anpassung für B3 IT mit unzumutbarem Aufwand verbunden ist. Eine darüberhinausgehende Weiterentwicklung in Bezug auf Qualität und Modernität ist nur insoweit geschuldet, als dies im Einzelvertrag vereinbart ist.

(2) Eine Verpflichtung zur Anpassung nach Absatz 1 besteht insbesondere nicht, soweit sich an vom Kunden bereitgestellter Drittsoftware bzw. deren Schnittstellenkonfiguration Änderungen ergeben, die sich auf die Funktionsfähigkeit der Software von B3 IT auswirken bzw. auswirken könnten. Der Kunde wird solche anstehenden Änderungen B3 IT unverzüglich mitteilen, damit B3 IT dem Kunden eine Lösung anbieten kann, die vom Kunden im Falle der Beauftragung von B3 IT mit der Lösungsimplementierung gesondert zu vergüten ist, das nähere vereinbaren die Parteien in einem Einzelvertrag.

(3) Nicht von der Verpflichtung zur Bereitstellung von Updates umfasst sind neue Versionen, welche einen erweiterten Funktionsumfang oder sonstige erweiterte Leistungsmerkmale aufweisen, insbesondere also Upgrades und Major-Releases; B3 IT kann dem Kunden die Bereitstellung solcher Programmversionen zu einem angemessenen Preis anbieten, welcher sich am Umfang der erweiterten Funktionen und Leistungsmerkmale gegenüber der aktuellen Programmversion orientiert.

(4) Vorbehaltlich einer abweichenden Vereinbarung im Einzelfall gelten für die Nutzungsrechte an einer neuen Programmversion die Regelungen zu den Nutzungsrechten zu der vorhergehenden Programmversion entsprechend.

(5) B3 IT bestimmt die Anzahl der Updates nach billigem Ermessen.

(6) Bietet B3 IT dem Kunden ein neues Update an, so hat der Kunde das Update gemäß den Installationsanweisungen von B3 IT zu installieren. Wünscht der Kunde eine Installation durch B3 IT, so ist diese entsprechend der jeweils gültigen Preisliste von B3 IT gesondert zu vergüten.

(7) Befindet sich der Kunde mit zwei oder mehr Updates im Rückstand hinter der aktuellen Version, besteht kein Anspruch auf Fehlerbeseitigung hinsichtlich der veralteten Version.

(8) Soweit B3 IT die Lieferung von Updates und sonstiger neuer Programmversionen übernommen hat, welche sich nicht auf eine von B3 IT hergestellte Software beziehen, richten sich die konkreten Leistungen einschließlich der Festlegung der Wartungsintervalle nach dem Einzelvertrag.

§ 51 Verantwortlichkeit für unter einer freien Lizenz stehende und beigestellte Programme

(1) Soweit es sich bei im Rahmen der Softwarepflege zu liefernden neuen Programmversionen um Software handelt, die unter einer freien Lizenz steht oder vom Kunden beigestellt wurde, ist eine Haftung von B3 IT für Sach- und Rechtsmängel der Updates, Patches und sonstigen Programmversionen ausgeschlossen.

§ 52 Support

(1) Soweit der Einzelvertrag den Support umfasst, beantwortet B3 IT Anfragen des Kunden und seiner Mitarbeiter zur Standardsoftware und ihrer Funktionsweise.

(2) Der Support kann im Einzelvertrag auf eine maximale Stundenzahl pro Monat beschränkt werden.

(3) Vorbehaltlich einer abweichenden Vereinbarung im Einzelvertrag gilt für den Support das Folgende:

  • a) Der Support wird als Telefon- und als E-Mail-Support geleistet.

  • b) Der Telefonsupport steht innerhalb der üblichen Geschäftszeiten zur Verfügung.

  • c) E-Mail-Support wird innerhalb von fünf Arbeitstagen nach Eingang der E-Mail geleistet.

  • d) Zusätzlich kann der Support durch Einbeziehung eines Ticketsystems geleistet werden.

(4) Weitere Einzelheiten zu Art und Umfang des Supports können im Einzelvertrag – insbesondere auch durch Vereinbarung entsprechender Service Levels – vereinbart werden.

§ 53 Untersuchungs- und Rügepflicht

(1) Für Leistungen der Softwarepflege, insbesondere für neue Programmstände und Hilfsprogramme, die der Kunde im Rahmen der Softwarepflege erhält, gilt Ziff. III. § 34 („Untersuchungs- und Rügepflicht“) Absätze 2, 3, 4, 5 und 6 entsprechend mit der Maßgabe, dass sich die Frist nach Ziff. II. § 34 Absatz 2 bzw. Absatz 4 auf einen Monat beläuft.

IX. Hosting

§ 54 Vertragsgegenstand

(1) Sofern der Kunde B3 IT mit dem Hosting beauftragt hat, stellt B3 IT die im Einzelvertrag näher beschriebenen Serverkapazitäten im Rahmen der vereinbarten Verfügbarkeit (§ 55) zum Abruf über das Internet zur Verfügung.

(2) Die Durchführung von Datensicherungen und Recovery-Services schuldet B3 IT nur dann und nur insoweit, als dies im Einzelvertrag vereinbart ist.

§ 55 Verfügbarkeit der Server

(1) B3 IT stellt dem Kunden die Server mit einer Verfügbarkeit von 95 % im Jahresdurchschnitt zur Nutzung bereit. Davon nicht umfasst sind solche Zeiten, während derer die Nutzung der Server wegen erforderlicher Wartungsarbeiten (§ 56) oder aus von B3 IT nicht zu vertretenden Gründen unterbrochen oder beeinträchtigt ist.

(2) Die Pflichten von B3 IT umfassen nicht den Zugang des Kunden in das Internet oder den Betrieb von Datenleitungen oder Datennetzen als Teile des öffentlichen Internets. B3 IT übernimmt daher keine Verantwortung für die Funktionsfähigkeit solcher Datennetze oder solcher Datenleitungen zu seinen Servern mit Ausnahme der Datenleitungen zwischen seinen Servern und dem jeweiligen Übergabepunkt in das öffentliche Internet. B3 IT übernimmt insbesondere keine Verantwortung für Energieausfälle oder für Ausfälle von Netzen oder Servern, soweit diese das öffentliche Internet betreffen.

§ 56 Wartungsarbeiten

(1) Das regelmäßige Wartungsfenster von B3 IT liegt zwischen 07.00 Uhr und 10.00 Uhr, MEZ. Den Zeitpunkt und die genaue Dauer der Arbeiten sowie den konkreten Umfang der Nutzungsbeeinträchtigung teilt B3 IT dem Kunden drei Arbeitstage im Voraus mit. In begründeten Einzelfällen, insbesondere zur Beseitigung von IT-Sicherheitsrisiken, können die Wartungsarbeiten auch außerhalb des regelmäßigen Wartungsfensters und mit einer kürzeren Ankündigungsfrist oder ohne Ankündigung erfolgen. Die Gesamtdauer der Wartungsarbeiten darf pro Vierteljahr maximal zwölf Stunden betragen.

§ 57 Reaktionszeiten für die Mangelbeseitigung

(1) Die Parteien vereinbaren folgende Service Levels, soweit einzelvertraglich nicht etwas Abweichendes geregelt ist:


Fehlerklasse:
Klasse 1 - Betriebsverhindernde Mängel

Reaktionszeit:
1 Stunde


Fehlerklasse:
Klasse 2 - Betriebsbehindernder Mängel

Reaktionszeit:
8 Stunden


Fehlerklasse:
Klasse 3 - Sonstiger Mängel

Reaktionszeit:
4 Tage


§ 58 Besondere Nebenpflichten des Kunden

(1) Den Kunden treffen zum Zweck der Gewährleistung einer ordnungsgemäßen Nutzung der Software Verhaltenspflichten, deren Nichtbefolgung zu Nachteilen, insbesondere zur Kündigung des Einzelvertrags und Schadensersatzansprüchen führen kann.

(2) Der Kunde ist insbesondere verpflichtet, die Software nicht rechtsmissbräuchlich oder in sittenwidriger Weise zu nutzen und die Gesetze sowie die Rechte Dritter zu respektieren. Dies schließt folgende Pflichten ein:

  • a) Der Kunde stellt vor jeder Verarbeitung von Inhaltsdaten sicher, dass der Kunde nicht unzulässige Inhaltsdaten verarbeitet.

  • b) Inhaltsdaten dürfen nur insoweit personenbezogene Daten enthalten, als dies zur Erreichung des betreffenden Verarbeitungszwecks zwingend erforderlich und eine Anonymisierung oder Pseudonymisierung ausgeschlossen oder unzumutbar ist. Enthalten Inhaltsdaten personenbezogene Daten, so wird der Kunde alle datenschutzrechtlichen Vorgaben erfüllen, insbesondere die Betroffenen hinreichend über die Datenverarbeitung informieren, eine gegebenenfalls erforderliche Einwilligung des Betroffenen einholen und die Erfüllung der datenschutzrechtlichen Anforderungen beweissicher dokumentieren und aufbewahren. Die Aufzeichnungen sind zu vernichten, sobald sie nicht länger benötigt werden. Der Kunde ist darüber hinaus hinsichtlich der Inhaltsdaten „Verantwortlicher“ im Sinne der EU-Datenschutzgrundverordnung und daher insoweit für die Einhaltung aller weiteren Pflichten des Verantwortlichen nach der EU-Datenschutzgrundverordnung verantwortlich.

  • c) Der Kunde wird vor jeder Verarbeitung von Inhaltsdaten prüfen, ob der Kunde die erforderlichen Rechte am Werk (z.B. Texte, Fotografien, Bilder, Grafiken) sowie an Markennamen, Firmennamen, Logos und sonstigen Kennzeichen und Rechten zustehen. Bei Fotografien ist die weitere Prüfung erforderlich, ob von den abgebildeten Personen die erforderliche Einwilligung vorliegt; ohne diese Einwilligung darf eine Verarbeitung nicht erfolgen. Der Kunde räumt B3 IT die zur ordnungsgemäßen Erbringung der Leistungen durch B3 IT erforderlichen Nutzungsrechte ein.

  • d) Eine übermäßige Belastung der Systeme von B3 IT durch unsachgemäße Nutzung ist zu unterlassen.

(3) Der Kunde hat B3 IT den aus einer Verletzung einer Pflicht nach Absatz 2 resultierenden Schaden zu ersetzen, es sei denn, dass der Kunde diesen nicht zu vertreten hat. Der Kunde stellt B3 IT von allen Nachteilen frei, welche B3 IT aufgrund der Inanspruchnahme durch Dritte wegen vom Kunden zu vertretender schädigender Handlungen des Kunden entstehen. B3 IT ist berechtigt, die Zahlung eines angemessenen Vorschusses auf eventuelle Rechtsverteidigungs- und/oder Rechtsberatungskosten zu verlangen.

§ 59 Sperrung, Unterbrechung, Löschung

(1) B3 IT kann den Zugang des Kunden aus wichtigem Grund vorübergehend sperren und/ oder die Verbindung der dem Kunden von B3 IT zur Verfügung gestellten Ressourcen mit dem Internet unterbrechen. Ein wichtiger Grund für eine Sperrung bzw. Unterbrechung liegt insbesondere vor, wenn

  • a) der Kunde gegen eine der in § 58 („Besondere Nebenpflichten des Kunden“) Absatz 2 genannten Pflichten verstößt,

  • b) B3 IT von Dritten darauf hingewiesen wird, dass der Kunde unzulässige Inhaltsdaten bereithält oder verbreitet, sofern die Behauptung einer Rechtsverletzung nicht offensichtlich unrichtig ist, oder

  • c) der Kunde mit der Entrichtung der Vergütung oder eines nicht unerheblichen Teils der Vergütung in Verzug ist.

(2) In den Fällen von Satz 2 lit. a) und b) kann B3 IT statt einer Unterbrechung betroffene Inhaltsdaten vorübergehend sperren oder dauerhaft löschen. Die Pflicht zur weiteren Zahlung der Vergütung bleibt den Kunden unberührt, es sei denn, der Kunde hat den wichtigen Grund für die Sperrung, Unterbrechung bzw. Löschung nicht zu vertreten.

(3) Die Sperrung des Zugangs, die Unterbrechung der Verbindung sowie die Sperrung und Löschung von Inhaltsdaten sind erst nach erfolglosem Ablauf einer zur Abhilfe bestimmten Frist oder nach erfolgloser Abmahnung zulässig. Die Bestimmung einer Frist zur Abhilfe und eine Abmahnung sind im Fall endgültiger Leistungsverweigerung oder wenn sonstige besondere Umstände vorliegen, die unter Abwägung der beiderseitigen Interessen die betreffende Handlung rechtfertigen, entbehrlich.

(4) Weitere Ansprüche und Rechte von B3 IT, insbesondere auf Kündigung sowie Schadensersatz, bleiben unberührt.

X. Dienstvertragliche Programmier-, Beratungs- und/oder Unterstützungsleistungen

§ 60 Vertragsgegenstand

(1) Soweit B3 IT für den Kunden dienstvertragliche Programmier-, Beratungs- und/oder Unterstützungsleistungen einschließlich der Durchführung von Workshops, Einweisungen und Schulungen erbringt, ergeben sich die näheren Einzelheiten, insbesondere zum Leistungsumfang, aus dem Einzelvertrag. Solche dienstvertraglichen Programmier-, Beratungs- und/oder Unterstützungsleistungen erbringt B3 IT insbesondere regelmäßig dann, wenn B3 IT nach den vertraglichen Vereinbarungen die reine Dienstleistung schuldet, wie dies z.B. bei der Mitarbeit in größeren Projekten unter der Leitung des Kunden von der Fall ist.

(2) B3 IT wird die dienstvertraglichen Programmier-, Beratungs- und/oder Unterstützungsleistungen durch geeignetes Personal im vereinbarten Umfang erbringen. Die Herstellung eines bestimmten Werks oder sonst die Erreichung eines bestimmten Erfolgs schuldet B3 IT nicht.

§ 61 Projektverantwortung

(1) Soweit B3 IT für den Kunden dienstvertragliche Programmier-, Beratungs- und/oder Unterstützungsleistungen erbringt, trägt der Kunde, insbesondere sein Projektleiter, die Gesamtverantwortung für die fach-, termin- und budgetgerechte Realisierung des Projekts.

§ 62 Umfang der Nutzungsrechte des Kunden

(1) B3 IT räumt dem Kunden an den von B3 IT erbrachten Leistungsergebnissen ein einfaches, weltweites und unbefristetes urheberrechtliches Nutzungsrecht ein. Der konkrete Inhalt des Nutzungsrechts ergibt sich aus dem Einzelvertrag, hilfsweise aus dem Zweck des Dienstvertrags.

(2) Der Erwerb des Nutzungsrechts steht unter der aufschiebenden Bedingung vollständiger Zahlung der geschuldeten Vergütung.

(3) B3 IT ist nicht verpflichtet, die Leistungsergebnisse auf entgegenstehende gewerbliche Schutzrechte oder sonstiges geistiges Eigentum Dritter zu prüfen.

(4) Unterlagen, Vorschläge, Testprogramme und sonstige im Zusammenhang mit den dienstvertraglichen Programmier-, Beratungs- und/oder Unterstützungsleistungen stehende Gegenstände von B3 IT, die dem Kunden vor oder nach Vertragsabschluss zugänglich gemacht werden, gelten im Verhältnis der Parteien als geistiges Eigentum und als Geschäfts- und Betriebsgeheimnis von B3 IT. Sie dürfen, soweit sich aus dem Vorstehenden nichts Abweichendes ergibt, ohne schriftliche Gestattung von B3 IT nicht, gleich in welcher Weise, genutzt werden und sind nach Ziff. I. § 22 („Vertraulichkeit und Datenschutz“) geheim zu halten. Im Übrigen gilt Ziff. I. § 16 („Schutzrechte“) Absatz 3 und 4 entsprechend.

§ 63 Beistellungen des Kunden

(1) Vorbehaltlich einer ausdrücklichen abweichenden Vereinbarung im Einzelvertrag sind alle über die reine Dienstleistung von B3 IT hinausgehenden Lieferungen und Leistungen ausgeschlossen. Insbesondere wird der Kunde sämtliche im Zusammenhang mit der Dienstleistung stehende Materialien (z.B. Texte, Grafiken, Bilder, Videos, Programme Dritter einschließlich freier Lizenzen) nach Ziff. I. § 12 („Beistellungen des Kunden“) beistellen.

XI. Sonstige Bestimmungen

§ 64 Leistungsausschlüsse

(1) Vom Leistungsumfang eines auf der Grundlage dieser AGB geschlossenen Einzelvertrags sind insbesondere folgende Leistungen ohne ausdrückliche Regelung nicht umfasst:

  • a) sämtliche Leistungen, die auf Anforderung des Kunden außerhalb der üblichen Geschäftszeiten vorgenommen werden, es sei denn, die vertraglich vereinbarte Leistung ist außerhalb der üblichen Geschäftszeiten zu erbringen;

  • b) sämtliche Leistungen, die auf Anforderung des Kunden an einem anderen Ort als dem Firmensitz von B3 IT durchgeführt werden;

  • c) die Fehlerbeseitigung nach Ende der Mängelhaftung und außerhalb eines Softwarepflege- und -supportvertrags;

  • d) Arbeiten und Leistungen, die durch unsachgemäße Nutzung durch den Kunden erforderlich werden, gleichgültig, ob diese durch den Kunden, seine Erfüllungsgehilfen oder andere Personen im Einflussbereich des Kunden erfolgt sind;

  • e) die Durchführung von Workshops, Einweisungen und Schulungen;

  • f) Arbeiten und Leistungen, die durch höhere Gewalt oder sonstige nicht von B3 IT zu vertretende Umstände erforderlich werden;

  • g) Arbeiten und Leistungen, die aus geänderten bzw. neuen individuellen Nutzungsanforderungen des Kunden resultieren;

  • h) Arbeiten und Leistungen an nicht vertragsgegenständlicher Hard- und Software;

  • i) Arbeiten und Leistungen, die durch eine über das gewöhnliche Maß hinaus gehende Nutzung der IT-Systeme von B3 IT durch den Kunden oder seiner Erfüllungsgehilfen ausgelöst werden, z.B. häufiger Massenversand von Dokumenten, dauerhafte Exporte im Vollabgleich und die Wirkungen einer solchen Nutzung, wie insbesondere erhöhter Datenverkehr, erhöhte Inanspruchnahme von Speicherplatz und Rechenleistung auf den Servern, erhöhte Auslastung der Netze und Datenleitungen sowie zusätzlicher Aufwand an Arbeit und Personal von B3 IT

(2) Die in Absatz 1 genannten Leistungen erfolgen nur aufgrund gesonderter Vereinbarung im Einzelvertrag und nur gegen gesonderte Vergütung. Eine gesonderte Vergütung ist nur dann nicht geschuldet, wenn dies ausdrücklich im Einzelvertrag geregelt ist.

§ 65 Referenzbenennung

(1) B3 IT ist berechtigt, Firma und Logo des Kunden sowie eine Beschreibung inklusive Screenshots des Projekts (Fallstudie) sowie weitere imagebildende Elemente (z.B. Kundenzitate, Links auf die Website des Kunden) in Referenzlisten und Kundenpräsentationen aufzuführen und diese im Internet, in Printmedien oder Firmenpräsentationen im Rahmen von Veranstaltungen (z.B. Power-Point-Präsentationen) zur sachlichen Information zu verwenden und zu veröffentlichen.B3 IT wird dabei den Datenschutz beachten und von der Verwendung personenbezogener Daten, z.B. von Mitarbeitern des Kunden, absehen. Ohne hierzu verpflichtet zu sein, wird B3 IT die Fallstudie und Kundenpräsentation mit dem Kunden vor Verwendung abstimmen. Ein darüberhinausgehender Gebrauch ist nicht gestattet.

§ 66 Mitteilungen und Erklärungen

(1) Vorbehaltlich einer abweichenden Regelung ist für die Wirksamkeit von Erklärungen und Mitteilungen, welche die gewöhnliche Vertragsabwicklung mit sich bringt, die Textform gemäß § 126b BGB (z.B. E-Mail und Telefax) ausreichend, aber auch erforderlich. Hingegen bedürfen Erklärungen, welche das Vertragsverhältnis ändern, beenden oder sonst umgestalten (z.B. Kündigungen) oder für die die vorliegenden AGB oder das Gesetz dies ausdrücklich vorschreibt, der Schriftform (§ 126 BGB), wobei eine telekommunikative Übermittlung zur Fristwahrung ausreichend ist, wenn dem Empfänger alsbald die schriftliche Erklärung im Original zugeht. Das Schriftformerfordernis nach Satz 2 gilt auch für eine Vereinbarung über den Verzicht des Schriftformerfordernisses.

(2) Eine E-Mail gilt vorbehaltlich eines Gegenbeweises als von der anderen Partei stammend, wenn die E-Mail den Namen und die E-Mail-Adresse des Absenders sowie eine Wiedergabe des Namens des Absenders als Abschluss der Nachricht enthält.

§ 67 Ansprechpartner

(1) Die Parteien benennen im Einzelvertrag jeweils einen Ansprechpartner und einen Stellvertreter, die im Rahmen der ihnen nach dem Einzelvertrag zustehenden Vertretungsmacht Entscheidungen treffen oder kurzfristig herbeiführen und Informationen zur Verfügung stellen können. Ohne eine weitere Festlegung im Einzelvertrag beschränkt sich die Vertretungsmacht der Ansprechpartner und ihrer jeweiligen Stellvertreter im Zweifel darauf, Entscheidungen zur Konkretisierung bzw. Spezifizierung der einzelvertraglich vereinbarten Leistungen zu treffen, Änderungen und Erweiterungen der vereinbarten Leistungen zu beauftragen, unverbindlich oder verbindlich vereinbarte Termine neu zu vereinbaren und verbindliche Auskünfte zu geben.

(2) Veränderungen der benannten Ansprechpartner und/oder deren Stellvertreter hat die eine der jeweils anderen Partei unverzüglich mitzuteilen. Bis zum Zugang einer solchen Mitteilung gelten die zuvor benannten Ansprechpartner und/oder deren Stellvertreter als berechtigt, im Rahmen ihrer bisherigen Vertretungsmacht Erklärungen abzugeben und entgegenzunehmen.

§ 68 Übertragung von Rechten und Pflichten

(1) B3 IT kann alle Rechte und Pflichten aus dem Einzelvertrag jederzeit auf Dritte übertragen. Der Kunde kann der Übertragung innerhalb von einem Monat widersprechen, wenn durch die Übertragung berechtigte Interessen des Kunden beeinträchtigt werden, z.B. weil das übernehmende Unternehmen ein direkter Konkurrent des Kunden ist, nicht die erforderlichen Kenntnisse und Qualifikationen bietet oder begründete Zweifel an seiner wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit bestehen.

§ 69 Schlussbestimmungen

(1) Diese AGB sowie alle unter ihrer Einbeziehung geschlossenen Einzelverträge unterliegen ausschließlich dem Recht der Bundesrepublik Deutschland. Das UN-Kaufrecht (CISG) wird ausgeschlossen; zwingende Regelungen des UN-Kaufrechts (insb. Art. 12, Art. 28 und Art. 89 ff. CISG) bleiben unberührt.

(2) Ist der Kunde Kaufmann, eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen oder hat der Kunde in der Bundesrepublik Deutschland keinen allgemeinen Gerichtsstand, so ist ausschließlicher Gerichtsstand für alle Streitigkeiten im Zusammenhang mit den unter Einbeziehung dieser AGB geschlossenen Einzelverträgen der Geschäftssitz von B3 IT. Für Klagen von B3 IT gegen den Kunden gilt zudem jeder weitere gesetzliche Gerichtsstand. Zwingende gesetzliche Bestimmungen über ausschließliche Gerichtsstände bleiben von den vorstehenden Regelungen unberührt.

(3) Die Gerichtsstandsvereinbarungen nach Absatz 2 bestimmen sich ausschließlich nach dem Recht der Bundesrepublik Deutschland.

(4) Ist der Kunde Kaufmann, eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen, ist Erfüllungsort der Geschäftssitz von B3 IT, soweit sich aus den vorstehenden Regelungen bzw. dem Einzelvertrag nichts anderes ergibt.

(5) Die Einreichung einer Klage ist erst statthaft, wenn die Parteien einen außergerichtlichen Einigungsversuch unternommen haben. Die Parteien sollen sich dazu auf einen neutralen Dritten als Schlichter verständigen. Die Verjährung für alle Ansprüche aus dem streitigen Lebenssachverhalt ist ab Einleitung des Einigungsversuchs durch eine Partei bis zum Ende der Schlichtung gehemmt. § 203 BGB gilt entsprechend. Ein gerichtliches Eilverfahren oder die Klageerhebung zur Unterbrechung einer gesetzlichen und nicht durch Parteivereinbarung verlängerbaren Ausschlussfrist bleibt jederzeit zulässig.

(6) Soweit der auf der Grundlage dieser AGB mit dem Kunden geschlossene Einzelvertrag Regelungslücken enthält, gelten zur Ausfüllung dieser Lücken diejenigen rechtlich wirksamen Regelungen als vereinbart, welche die Parteien nach den wirtschaftlichen Zielsetzungen des Einzelvertrags vereinbart hätten, wenn sie die Regelungslücke gekannt hätten.

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