Widerrufsbutton im Online-Handel – Was Unternehmen wissen müssen
von B3 IT (Kommentare: 0)
Technische und rechtliche Anforderungen an die Umsetzung
Unternehmen, die online Verträge mit Verbrauchern abschließen, sind ab dem 19. Juni 2026 dazu verpflichtet, einen Widerrufsbutton bereitzustellen. Dieser muss klar sichtbar, rechtssicher und während der gesamten Widerrufsfrist auf der Website verfügbar sein – idealerweise im Footer, jedoch nicht ausschließlich im Login-Bereich.
Geltungsbereich des Widerrufsbuttons
Die Pflicht gilt insbesondere für Unternehmen, die Waren, digitale Inhalte, Abonnements oder Finanzdienstleistungen mit Widerrufsrecht online anbieten. Ein Widerrufsbutton ist nicht erforderlich bei individuellen Waren, bei aktivem Verzicht auf das Widerrufsrecht, im stationären Handel oder bei B2B-Geschäften.
Zwei-Stufen-Verfahren:
Beim Klick auf den Button startet ein zweistufiger Prozess: Zuerst wird der Vertrag identifiziert, danach bestätigt der Verbraucher den Widerruf über einen zweiten Button. Anschließend muss eine Eingangsbestätigung (z. B. per E-Mail) versendet werden. Die technische Umsetzung muss barrierefrei, stabil und benutzerfreundlich sein.
Rechtliche Anpassungen:
Mit der Umsetzung der EU-Richtlinie in nationales Recht sind auch rechtliche Dokumente wie Widerrufsbelehrung, Widerrufsformular und Datenschutzerklärung entsprechend anzupassen.
Individuelle Widerrufsfristen
Die Widerrufsfunktion muss technisch so umgesetzt werden, dass sie für jeden Kunden individuell angezeigt oder ausgeblendet wird – abhängig davon, ob ein Widerrufsrecht besteht, wann die Widerrufsfrist beginnt, regionale Feiertage berücksichtigt werden und welcher Vertrag dem Kunden zugeordnet ist.
Unternehmen sollten sich jetzt auf diese Änderungen vorbereiten, die finale Umsetzung jedoch erst nach Vorliegen der nationalen Gesetzgebung planen.