Unternehmen, die online Verträge mit Verbrauchern abschließen, sind ab dem 19. Juni 2026 dazu verpflichtet, einen Widerrufsbutton bereitzustellen. Dieser muss klar sichtbar, rechtssicher und während der gesamten Widerrufsfrist auf der Website verfügbar sein – idealerweise im Footer, jedoch nicht ausschließlich im Login-Bereich.
Geltungsbereich des Widerrufsbuttons Die Pflicht gilt insbesondere für Unternehmen, die Waren, digitale Inhalte, Abonnements oder Finanzdienstleistungen mit Widerrufsrecht online anbieten. Ein Widerrufsbutton ist nicht erforderlich bei individuellen Waren, bei aktivem Verzicht auf das Widerrufsrecht, im stationären Handel oder bei B2B-Geschäften.
Zwei-Stufen-Verfahren: Beim Klick auf den Button startet ein zweistufiger Prozess: Zuerst wird der Vertrag identifiziert, danach bestätigt der Verbraucher den Widerruf über einen zweiten Button. Anschließend muss eine Eingangsbestätigung (z. B. per E-Mail) versendet werden. Die technische Umsetzung muss barrierefrei, stabil und benutzerfreundlich sein.
Rechtliche Anpassungen: Mit der Umsetzung der EU-Richtlinie in nationales Recht sind auch rechtliche Dokumente wie Widerrufsbelehrung, Widerrufsformular und Datenschutzerklärung entsprechend anzupassen.
Individuelle Widerrufsfristen Die Widerrufsfunktion muss technisch so umgesetzt werden, dass sie für jeden Kunden individuell angezeigt oder ausgeblendet wird – abhängig davon, ob ein Widerrufsrecht besteht, wann die Widerrufsfrist beginnt, regionale Feiertage berücksichtigt werden und welcher Vertrag dem Kunden zugeordnet ist.
Unternehmen sollten sich jetzt auf diese Änderungen vorbereiten, die finale Umsetzung jedoch erst nach Vorliegen der nationalen Gesetzgebung planen.
Die EU hat ihre Online-Streitbeilegungsplattform (OS-Plattform) zum 21. Juli 2025 endgültig abgeschaltet. Website-Betreiber – insbesondere Onlinehändler – sollten daher zeitnah sämtliche Hinweise sowie Links zur OS-Plattform aus ihrem Impressum und ihren AGB entfernen, um keine Abmahnungen zu riskieren.
Der Händlerbund sowie Dienste wie eRecht24 stellen bereits aktualisierte Rechtstexte mit rechtssicheren Formulierungen zur Verfügung. Verbleibende Hinweise auf die nicht mehr existierende Plattform könnten von Abmahnanwälten gezielt ausgenutzt werden. Hintergrund der Abschaltung ist die geringe Nutzung: Zuletzt wurden über die Plattform jährlich lediglich rund 200 Fälle abgewickelt.
Verbraucher bleiben dennoch nicht schutzlos. Sie können sich künftig direkt an nationale Schlichtungsstellen wie die Universalschlichtungsstelle des Bundes wenden.
Das dänische Digitalministerium plant, bis zum Herbst vollständig auf Microsoft-Produkte zu verzichten und stattdessen Linux und LibreOffice zu nutzen. Diese Maßnahme ist Teil einer neuen Digitalisierungsstrategie. Ministerin Caroline Stage kündigte an, dass bereits im Sommer die Hälfte der Mitarbeitenden mit den neuen Systemen ausgestattet werden soll. Verläuft der Umstieg wie erwartet, wird das Ministerium bis Herbst vollständig unabhängig von Microsoft sein. Mit dieser Entscheidung möchte Dänemark seine digitale Souveränität stärken und seine Abhängigkeit von US-Tech-Konzernen reduzieren. Der Schritt wird zudem durch die bestehenden Spannungen mit den USA und die Grönland-Debatte befeuert.
Die neue Bundesregierung steht vor der Herausforderung, die digitale Unabhängigkeit in Deutschland zukunftsfähig umzusetzen. Mit dem Zentrum für Digitale Souveränität (ZenDiS) und der Open-Source-Plattform OpenDesk existieren bereits zwei konkrete Initiativen, die die Kontrolle über digitale Infrastrukturen stärken sollen. OpenDesk bietet eine Büro-Suite (E-Mail, Cloud, Chat, Video) ohne US-Software, die bereits von Institutionen wie der Bundeswehr erfolgreich genutzt wird. Diese Open-Source-Lösung soll nicht nur die Digitalisierung der Verwaltung vorantreiben, sondern auch die digitale Unabhängigkeit europäischer Länder fördern. Frankreich hat mit „La Suite Numérique” zwar eine eigene Lösung entwickelt, doch diese schadet Open-Source-Unternehmen, da sie von staatlichen Entwicklern betrieben wird. Der Ansatz gilt als ineffizient und bremst die Entwicklung echter Alternativen. Der deutsche Ansatz, koordiniert durch ZenDiS, ist flexibler und fördert die Wettbewerbsfähigkeit von Open-Source-Unternehmen. Gleichzeitig stärkt die europäische Zusammenarbeit die digitale Souveränität.
Ein Verwaltungsgericht in Hannover hat entschieden, dass Cookie-Banner einen gut sichtbaren "Alles ablehnen"-Button enthalten müssen, wenn auch eine "Alle akzeptieren"-Option angeboten wird. Diese Entscheidung stärkt die Rechte der Nutzer, da Banner nicht so gestaltet sein dürfen, dass sie die Zustimmung zur Cookie-Nutzung manipulieren oder erschweren. In dem Fall klagte die Neue Osnabrücker Zeitung (NOZ) gegen eine Anordnung des Datenschutzbeauftragten Denis Lehmkemper. Dieser hatte eine Umgestaltung des Cookie-Banners verlangt. Das Gericht stellte fest, dass das Ablehnen von Cookies bei diesem Banner schwieriger war als das Akzeptieren und dass die Informationen zum Widerruf der Einwilligung sowie zur Datenverarbeitung in Drittstaaten zu spät angezeigt wurden. Die Kammer kritisierte außerdem, dass die Nutzer des Banners keine informierte, freiwillige und eindeutige Einwilligung im Sinne der DSGVO geben konnten. Lehmkemper sieht das Urteil als wichtigen Schritt für den Datenschutz und hofft, dass es als Signal für eine datenschutzkonforme Gestaltung von Cookie-Bannern wirkt. Bereits 2021 hatte auch die Konferenz der Datenschutzaufsichtsbehörden erklärt, dass Cookie-Banner nur mit einer echten Wahlmöglichkeit rechtskonform sind.